RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2008 Geschäftszahl2006/09/0137 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/09/0316 E
- November 2001 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125a Abs. 3 Z 5 BDG 1979 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis auf die E vom
- Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, vom
- September 2005, Zl. 2002/09/0133, vom
- April 2006, Zl. 2005/09/0006, und vom
- Juni 2006, Zl. 2006/09/0040, und die jeweils angegebene weitere Judikatur).)(Hier mit dem Zusatz: Darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis auf die E vom
- Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, vom
- September 2005, Zl. 2002/09/0133, vom
- April 2006, Zl. 2005/09/0006, und vom
- Juni 2006, Zl. 2006/09/0040, und die jeweils angegebene weitere Judikatur).) StammrechtssatzDer Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 ist dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis E
- 2000, 2000/09/0079, E
- 2001, 99/09/0187).Der Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 ist dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis E
- 2000, 2000/09/0079, E
- 2001, 99/09/0187).
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