RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2008 Geschäftszahl2006/09/0163 RechtssatzEs kommt im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 2 Abs. 3 und 4 RGV umschriebenen Begriffe im Hinblick auf die ihnen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E
- Jänner 1985, Zl. 84/09/0066, und E
- November 1992, Zl. 92/12/0208). Dieser Rechtsprechung lagen Fälle zu Grunde, in welchen unabhängig von der Bezeichnung der dienstrechtlichen Maßnahme oder deren Verfügung mittels Bescheid zu beurteilen stand, ob und inwieweit sie von vorn herein oder de facto auf Grund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse auf Dauer angelegt war oder nicht. Als maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" wurden in allen Fällen die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen, erachtet (Hinweis E
- November 1992, Zl. 92/12/0208). (Hier: Daher kommt es nicht ausschließlich auf die "tatsächlichen Verhältnisse", reduziert auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, sondern auch darauf an, ob dem Beamten die zu seiner auswärtigen Dienstverrichtung führenden dienstlichen Umstände bekannt oder erkennbar gewesen sind.)Es kommt im Hinblick auf den im Paragraph eins, Absatz eins, RGV dargelegten Zweck der RGV (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 RGV umschriebenen Begriffe im Hinblick auf die ihnen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (Hinweis E
- Jänner 1985, Zl. 84/09/0066, und E
- November 1992, Zl. 92/12/0208). Dieser Rechtsprechung lagen Fälle zu Grunde, in welchen unabhängig von der Bezeichnung der dienstrechtlichen Maßnahme oder deren Verfügung mittels Bescheid zu beurteilen stand, ob und inwieweit sie von vorn herein oder de facto auf Grund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse auf Dauer angelegt war oder nicht. Als maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" wurden in allen Fällen die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen, erachtet (Hinweis E
- November 1992, Zl. 92/12/0208). (Hier: Daher kommt es nicht ausschließlich auf die "tatsächlichen Verhältnisse", reduziert auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, sondern auch darauf an, ob dem Beamten die zu seiner auswärtigen Dienstverrichtung führenden dienstlichen Umstände bekannt oder erkennbar gewesen sind.)