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{'item': '2006/09/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2007 Geschäftszahl2006/09/0167 RechtssatzDer Ausländer hat den Antrag auf Verlängerung seiner bis 21.6.2006 gültigen Arbeitserlaubnis rechtzeitig vor deren Ablauf eingebracht. Mit E vom 30.1.2007, Zl. 2005/21/0082, wurde der Bescheid, mit dem über den Ausländer die Ausweisung verfügt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Durch die Aufhebung dieses Bescheides mit Wirkung ex tunc ist das (Berufungs-)Verfahren über die Ausweisung nunmehr wieder offen. Dies bewirkt gemäß den im Hinblick auf § 81 Abs. 1 NAG anzuwendenden Bestimmungen des NAG, insbesondere dessen § 25 Abs. 2, dass auch das zu Grunde liegende Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wieder offen ist und die Bestimmungen des NAG für rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge anzuwenden sind. Der Gesetzgeber wollte mit § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG in der Stammfassung für die Zeit zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzterteilten Aufenthaltstitels im Fall rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsstellung einräumen, die er nach dem Inhalt des letztgültigen Aufenthaltstitels innehatte. Zwar wurde § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG mit Art. II des BGBl. I Nr. 157/2005 insofern geändert, als an die Stelle des Wortes "niedergelassen" der Ausdruck "im Bundesgebiet aufhältig" trat. Dies bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung. Die Erstfassung des § 24 Abs. 2 NAG enthielt mit dem Wort "niedergelassen" ein Redaktionsversehen. Dieses wurde mit BGBl. I Nr. 157/2005 berichtigt. Durch die ex tunc-Wirkung der Aufhebung des Ausweisungsbescheides durch das zitierte E vom 30.1.2007 kam dem Ausländer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgewiesen wurde) ein Aufenthaltsrecht in Form des letztgültigen Aufenthaltstitels, also einer Niederlassungsbewilligung, zu, weil das Verfahren auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu diesem Zeitpunkt nicht durch letztinstanzlichen Bescheid der zuständigen Behörde abgeschlossen war. Der Ausländer war also rechtmäßig niedergelassen iSd § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG (weitere Begründung im E).Der Ausländer hat den Antrag auf Verlängerung seiner bis 21.6.2006 gültigen Arbeitserlaubnis rechtzeitig vor deren Ablauf eingebracht. Mit E vom 30.1.2007, Zl. 2005/21/0082, wurde der Bescheid, mit dem über den Ausländer die Ausweisung verfügt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Durch die Aufhebung dieses Bescheides mit Wirkung ex tunc ist das (Berufungs-)Verfahren über die Ausweisung nunmehr wieder offen. Dies bewirkt gemäß den im Hinblick auf Paragraph 81, Absatz eins, NAG anzuwendenden Bestimmungen des NAG, insbesondere dessen Paragraph 25, Absatz 2,, dass auch das zu Grunde liegende Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wieder offen ist und die Bestimmungen des NAG für rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge anzuwenden sind. Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG in der Stammfassung für die Zeit zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzterteilten Aufenthaltstitels im Fall rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsstellung einräumen, die er nach dem Inhalt des letztgültigen Aufenthaltstitels innehatte. Zwar wurde Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG mit Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, insofern geändert, als an die Stelle des Wortes "niedergelassen" der Ausdruck "im Bundesgebiet aufhältig" trat. Dies bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung. Die Erstfassung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG enthielt mit dem Wort "niedergelassen" ein Redaktionsversehen. Dieses wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, berichtigt. Durch die ex tunc-Wirkung der Aufhebung des Ausweisungsbescheides durch das zitierte E vom 30.1.2007 kam dem Ausländer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgewiesen wurde) ein Aufenthaltsrecht in Form des letztgültigen Aufenthaltstitels, also einer Niederlassungsbewilligung, zu, weil das Verfahren auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu diesem Zeitpunkt nicht durch letztinstanzlichen Bescheid der zuständigen Behörde abgeschlossen war. Der Ausländer war also rechtmäßig niedergelassen iSd Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG (weitere Begründung im E).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.