RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2007 Geschäftszahl2006/09/0177 RechtssatzDem Ausländer war zuletzt eine Niederlassungsbewilligung vom
- Oktober 2005 bis
- März 2006 "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" erteilt worden. Am
- Juni 2006 brachte er einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ein, über den bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden war. Im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG ist klar, dass die in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung verwendete Abkürzung bedeutet, dass dem Ausländer eine Niederlassungsbewilligung eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt war. § 62 Z. 2 NAG verwendet betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" eine der oben wiedergegebenen Wortfolge des § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG identische Diktion. Verwendet der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen gleiche Wortfolgen, ist auf Grund der Einheit der Rechtssprache (vgl. dazu näher zB. E vom
- November 1991, Zl. 90/12/0094) grundsätzlich vom gleichen Inhalt der Normen auszugehen. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 9 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, gilt eine Niederlassungsbewilligung mit der Einschränkung für "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" als "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" weiter. Unter eine "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet iSd AuslBG fällt nicht eine § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG "Aufenthaltsrecht nachDem Ausländer war zuletzt eine Niederlassungsbewilligung vom
- Oktober 2005 bis
- März 2006 "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG" erteilt worden. Am
- Juni 2006 brachte er einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ein, über den bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden war. Im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG ist klar, dass die in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung verwendete Abkürzung bedeutet, dass dem Ausländer eine Niederlassungsbewilligung eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt war. Paragraph 62, Ziffer 2, NAG verwendet betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" eine der oben wiedergegebenen Wortfolge des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG identische Diktion. Verwendet der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen gleiche Wortfolgen, ist auf Grund der Einheit der Rechtssprache vergleiche dazu näher zB. E vom
- November 1991, Zl. 90/12/0094) grundsätzlich vom gleichen Inhalt der Normen auszugehen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 9, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, gilt eine Niederlassungsbewilligung mit der Einschränkung für "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG" als "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" weiter. Unter eine "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet iSd AuslBG fällt nicht eine Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG "Aufenthaltsrecht nach dem NAG ... verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt", nur auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung", also nicht auf Erwerbstätigkeiten, die vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (Näheres im vorliegenden E).
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