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{'item': '2006/09/0192'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2006/09/0192 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/09/0092 E

  1. Jänner 2009 RS 1 (Hier: Die Berufung langte am
  2. Februar 2005 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des
  3. Mai
  4. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am
  5. August 2006 erlassen.)(Hier: Die Berufung langte am
  6. Februar 2005 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG endete demnach mit Ablauf des
  7. Mai
  8. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am
  9. August 2006 erlassen.) StammrechtssatzIm Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG). Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom
  10. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  11. Oktober 2009 in Kraft tritt. Der VfGH hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am
  12. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH hier anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach: "Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen." Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den VfGH geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat. Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. (Hier: Die Berufung langte am
  13. Juli 2003 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des
  14. Oktober
  15. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am
  16. Mai 2005 erlassen.)Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG). Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom
  17. November 2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  18. Oktober 2009 in Kraft tritt. Der VfGH hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am
  19. Oktober 2008 beim VwGH anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Die nach dem zitierten Erkenntnis des VfGH hier anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach: "Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen." Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den VfGH geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat. Entscheidet die Berufungsbehörde über ein wegen Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG außer Kraft getretenes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. (Hier: Die Berufung langte am
  20. Juli 2003 bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG endete demnach mit Ablauf des
  21. Oktober
  22. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst danach durch seine Zustellung an die Behörde erster Instanz am
  23. Mai 2005 erlassen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.