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{'item': '2006/09/0194'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2008 Geschäftszahl2006/09/0194 RechtssatzSelbst dann, wenn man davon ausginge, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Disziplinarverfahren gegen den Beamten anwendbar sei, wäre zu bedenken, dass die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes nur im Verhältnis zu einem am Verfahren Beteiligten zum Tragen kommt, der im Strafverfahren die Möglichkeit entsprechenden rechtlichen Gehörs mit allen ihm darin eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten hatte. Auch folgt die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren nicht bloß aus § 95 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, sondern auch aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Die Bestimmung dient dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, dies gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgleich eines sachgleichen gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, die Disziplinarkommissionen könnten keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (vgl. E

  1. Februar 1991, Zl. 90/09/0191).Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf das Disziplinarverfahren gegen den Beamten anwendbar sei, wäre zu bedenken, dass die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes nur im Verhältnis zu einem am Verfahren Beteiligten zum Tragen kommt, der im Strafverfahren die Möglichkeit entsprechenden rechtlichen Gehörs mit allen ihm darin eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten hatte. Auch folgt die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren nicht bloß aus Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz BDG 1979, sondern auch aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Die Bestimmung dient dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, dies gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgleich eines sachgleichen gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, die Disziplinarkommissionen könnten keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen vergleiche E
  2. Februar 1991, Zl. 90/09/0191).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.