RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2008 Geschäftszahl2006/09/0194 RechtssatzIm E VS vom
- November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Disziplinarstrafe der Entlassung zwar kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, dass sich die Disziplinarkommission nach dem zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 aber mit der Frage auseinander setzen muss, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Insoferne hat zwar die Behörde erster Instanz, nicht aber die Berufungsbehörde, diesbezügliche Überlegungen angestellt. Die Berufungsbehörde ging zwar im Grunde des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beamten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung aus. Bei einer solchen Schwere kommt zwar grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht. Die Berufungsbehörde hat es jedoch unterlassen, sich gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 mit den geltend gemachten Milderungsgründen auseinander zu setzen. Die Berufungsbehörde ist weiters zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beamten gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 in der gerichtlich strafbaren Handlung nicht erschöpfte, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt worden war, und dass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag. Sie hat aber - anders als die Behörde erster Instanz - nicht beurteilt, ob und inwieweit gegen den Beamten angesichts der gegen ihn bereits vom Gericht ausgesprochenen Strafe eine Disziplinarstrafe auszusprechen und ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (§ 95 Abs. 3 BDG 1979, vgl. das genannte E VS vom
- November 2007). Bei der dabei anzustellenden Prognose wird die Berufungsbehörde die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen durch den Beamten nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen haben (vgl. zur Spezialprävention allgemein Ebner, zu § 32 StGB, Rz 27ff, in:Im E VS vom
- November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Disziplinarstrafe der Entlassung zwar kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, dass sich die Disziplinarkommission nach dem zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 aber mit der Frage auseinander setzen muss, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Insoferne hat zwar die Behörde erster Instanz, nicht aber die Berufungsbehörde, diesbezügliche Überlegungen angestellt. Die Berufungsbehörde ging zwar im Grunde des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beamten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung aus. Bei einer solchen Schwere kommt zwar grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht. Die Berufungsbehörde hat es jedoch unterlassen, sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 mit den geltend gemachten Milderungsgründen auseinander zu setzen. Die Berufungsbehörde ist weiters zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beamten gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 in der gerichtlich strafbaren Handlung nicht erschöpfte, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt worden war, und dass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag. Sie hat aber - anders als die Behörde erster Instanz - nicht beurteilt, ob und inwieweit gegen den Beamten angesichts der gegen ihn bereits vom Gericht ausgesprochenen Strafe eine Disziplinarstrafe auszusprechen und ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979, vergleiche das genannte E VS vom
- November 2007). Bei der dabei anzustellenden Prognose wird die Berufungsbehörde die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen durch den Beamten nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen haben vergleiche zur Spezialprävention allgemein Ebner, zu Paragraph 32, StGB, Rz 27ff, in: Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2003).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.