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{'item': '2006/09/0208'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2008 Geschäftszahl2006/09/0208 RechtssatzDie türkische Staatsangehörige beantragte die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG. Ihr sind für die Zeiten vom

  1. August 1999 bis zum
  2. August 2000, vom
  3. August 2000 bis zum
  4. August 2001, vom
  5. August 2001 bis zum
  6. August 2002, vom
  7. September 2002 bis zum
  8. Oktober 2003 eine Aufenthaltserlaubnis "Student" und für die Zeit vom
  9. Oktober 2003 bis zum
  10. April 2004, vom
  11. Mai 2004 bis zum
  12. April 2005 und vom
  13. Mai 2005 bis zum
  14. April 2006 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) mit dem Aufenthaltszweck "Ausbildung" ausgestellt worden. Fraglich war, ob die türkische Staatsangehörige iSd Art. 7 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 durch die ihr gewährten Aufenthaltstitel auch "die Genehmigung" erhalten hat, zu ihrem Vater zu ziehen. Der Aufenthaltstitel wurde nach dem (durch Inkrafttreten des NAG per
  15. Januar 2006 aufgehobenen) FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Unterscheidung der Aufenthaltstitel ergab sich nach den Erläuterungen aus dem Grundkonzept des Entwurfs, zwischen der Niederlassung auf Dauer (zur Begründung eines Lebensmittelpunktes) und der vorübergehenden Niederlassung zu unterscheiden. Bei von vornherein vorübergehender Niederlassung, wie etwa für Schüler und Studenten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die - wenn keine der Versagungsgründe der §§ 10 und 12 FrG vorlagen - ohne weitere Voraussetzungen zu erteilen war. Niederlassungsbewilligungen hingegen unterlagen - sofern nicht die Ausnahmen des § 19 Abs. 2 FrG vorlagen und auch kein Antrag gemäß § 20 FrG vorlag - einer Quotenpflicht (Hinweis E
  16. März 2003, Zl. 2000/09/0005 und E
  17. September 2007, Zl. 2004/18/0143). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in der der türkischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits die in Art. 7 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 geforderte Genehmigung, zu ihrem Vater zu ziehen, iS einer auf Dauer eingerichteten Niederlassungsbewilligung enthalten war.Die türkische Staatsangehörige beantragte die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG. Ihr sind für die Zeiten vom
  18. August 1999 bis zum
  19. August 2000, vom
  20. August 2000 bis zum
  21. August 2001, vom
  22. August 2001 bis zum
  23. August 2002, vom
  24. September 2002 bis zum
  25. Oktober 2003 eine Aufenthaltserlaubnis "Student" und für die Zeit vom
  26. Oktober 2003 bis zum
  27. April 2004, vom
  28. Mai 2004 bis zum
  29. April 2005 und vom
  30. Mai 2005 bis zum
  31. April 2006 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 (FrG) mit dem Aufenthaltszweck "Ausbildung" ausgestellt worden. Fraglich war, ob die türkische Staatsangehörige iSd Artikel 7, Absatz 2, ARB Nr. 1/80 durch die ihr gewährten Aufenthaltstitel auch "die Genehmigung" erhalten hat, zu ihrem Vater zu ziehen. Der Aufenthaltstitel wurde nach dem (durch Inkrafttreten des NAG per
  32. Januar 2006 aufgehobenen) FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Unterscheidung der Aufenthaltstitel ergab sich nach den Erläuterungen aus dem Grundkonzept des Entwurfs, zwischen der Niederlassung auf Dauer (zur Begründung eines Lebensmittelpunktes) und der vorübergehenden Niederlassung zu unterscheiden. Bei von vornherein vorübergehender Niederlassung, wie etwa für Schüler und Studenten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG, wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die - wenn keine der Versagungsgründe der Paragraphen 10 und 12 FrG vorlagen - ohne weitere Voraussetzungen zu erteilen war. Niederlassungsbewilligungen hingegen unterlagen - sofern nicht die Ausnahmen des Paragraph 19, Absatz 2, FrG vorlagen und auch kein Antrag gemäß Paragraph 20, FrG vorlag - einer Quotenpflicht (Hinweis E
  33. März 2003, Zl. 2000/09/0005 und E
  34. September 2007, Zl. 2004/18/0143). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in der der türkischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits die in Artikel 7, Absatz 2, ARB Nr. 1/80 geforderte Genehmigung, zu ihrem Vater zu ziehen, iS einer auf Dauer eingerichteten Niederlassungsbewilligung enthalten war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.