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{'item': '2006/09/0211'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2008 Geschäftszahl2006/09/0211 RechtssatzZwar hebt der Wiener Landesgesetzgeber in § 77 Abs. 1 Z 1 Wr DO 1994 - im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in § 93 Abs. 1 BDG 1979 - die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervor. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der Z 2 und 3 des § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Dies wurde bereits im E vom

  1. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149, klargestellt, in dem ausgeführt wurde, dass die Behörde bei der Bemessung der Strafe nach § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 alle in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen hat und eine ungleiche Gewichtung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.Zwar hebt der Wiener Landesgesetzgeber in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Wr DO 1994 - im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 - die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervor. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Dies wurde bereits im E vom
  2. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149, klargestellt, in dem ausgeführt wurde, dass die Behörde bei der Bemessung der Strafe nach Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 alle in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen hat und eine ungleiche Gewichtung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung lediglich mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes iSd § 77 Abs. 1 Z. 1 Wr DO 1994 auseinander gesetzt und die Auffassung vertreten, bei einer einmal gegebenen Untragbarkeit eines Beamten wären spezialpräventive Überlegungen und eine nähere Strafbemessung nicht mehr erforderlich. Sie hat dabei auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen, die zu entsprechenden, aber nicht gleich lautenden Vorschriften des BDG 1979 bzw. LDG 1984 ergangen ist und die im Übrigen - was den "Untragbarkeitsgrundsatz" anbelangt - mit dem E VS vom
  3. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nicht mehr aufrecht erhalten worden ist. Sie hat damit den Inhalt des § 77 Abs. 1 zweiter Satz Wr DO 1994 verkannt (der vorliegende Fall ist anders gelagert als die etwa den E vom
  4. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0061, und vom
  5. Jänner 2005, Zl. 2003/09/0129, zu Grunde liegenden Beschwerdefälle).)(Hier: Die Berufungsbehörde hat sich bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung lediglich mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Wr DO 1994 auseinander gesetzt und die Auffassung vertreten, bei einer einmal gegebenen Untragbarkeit eines Beamten wären spezialpräventive Überlegungen und eine nähere Strafbemessung nicht mehr erforderlich. Sie hat dabei auf Rechtsprechung des VwGH verwiesen, die zu entsprechenden, aber nicht gleich lautenden Vorschriften des BDG 1979 bzw. LDG 1984 ergangen ist und die im Übrigen - was den "Untragbarkeitsgrundsatz" anbelangt - mit dem E VS vom
  6. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nicht mehr aufrecht erhalten worden ist. Sie hat damit den Inhalt des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz Wr DO 1994 verkannt (der vorliegende Fall ist anders gelagert als die etwa den E vom
  7. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0061, und vom
  8. Jänner 2005, Zl. 2003/09/0129, zu Grunde liegenden Beschwerdefälle).)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.