RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2007 Geschäftszahl2006/10/0013 RechtssatzMaßgebend für den Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 140 Abs. 1 ABGB sind die Lebensverhältnisse der Eltern und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit wird vor allem durch Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen bestimmt (vgl. Stabentheiner in Rummel3, § 140 ABGB, Rz 5 mwN). Die Behörde durfte die von der Mutter der Hilfeempfängerin entgegengenommenen Zahlungen des Vaters der Hilfeempfängerin daher nur dann als Grundlage einer Ersatzpflicht der Mutter gemäß § 45 Abs. 1 Bgld SHG heranziehen, wenn diese Zahlungen Einkommen (oder Vermögen) der Mutter dargestellt hätten. Davon kann aber - unbeschadet der Annahme des angefochtenen Bescheides, dass die Mutter die in Rede stehenden Zahlungen nicht für den Unterhalt der Hilfeempfängerin verwendet hat - nicht ausgegangen werden. Die Mutter hat die in Erfüllung der Geldunterhaltspflicht des Vaters der Hilfeempfängerin geleisteten Zahlungen als deren Sachwalterin und somit "für die Hilfeempfängerin" entgegengenommen; dieser Umstand steht der Sichtweise entgegen, es habe sich um "Einkommen" der Mutter gehandelt, weil die Zahlungen nicht als der Mutter, sondern als der Hilfeempfängerin zugeflossen anzusehen sind. Dass die Mutter die Zuwendungen ihrer eigenen Vermögenssphäre zugeeignet und diese ein "Vermögen" im Sinne des oben Dargelegten darstellten, das im Wege der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Unterhaltspflicht der Mutter zu veranschlagen wäre, wurde nicht festgestellt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entgegennahme der Unterhaltszahlungen des Vaters der Hilfeempfängerin durch die Mutter (im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Hilfeempfängerin) die Grundlage einer Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber der Hilfeempfängerin darstellten.Maßgebend für den Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB sind die Lebensverhältnisse der Eltern und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit wird vor allem durch Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen bestimmt vergleiche Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 140, ABGB, Rz 5 mwN). Die Behörde durfte die von der Mutter der Hilfeempfängerin entgegengenommenen Zahlungen des Vaters der Hilfeempfängerin daher nur dann als Grundlage einer Ersatzpflicht der Mutter gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bgld SHG heranziehen, wenn diese Zahlungen Einkommen (oder Vermögen) der Mutter dargestellt hätten. Davon kann aber - unbeschadet der Annahme des angefochtenen Bescheides, dass die Mutter die in Rede stehenden Zahlungen nicht für den Unterhalt der Hilfeempfängerin verwendet hat - nicht ausgegangen werden. Die Mutter hat die in Erfüllung der Geldunterhaltspflicht des Vaters der Hilfeempfängerin geleisteten Zahlungen als deren Sachwalterin und somit "für die Hilfeempfängerin" entgegengenommen; dieser Umstand steht der Sichtweise entgegen, es habe sich um "Einkommen" der Mutter gehandelt, weil die Zahlungen nicht als der Mutter, sondern als der Hilfeempfängerin zugeflossen anzusehen sind. Dass die Mutter die Zuwendungen ihrer eigenen Vermögenssphäre zugeeignet und diese ein "Vermögen" im Sinne des oben Dargelegten darstellten, das im Wege der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Unterhaltspflicht der Mutter zu veranschlagen wäre, wurde nicht festgestellt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entgegennahme der Unterhaltszahlungen des Vaters der Hilfeempfängerin durch die Mutter (im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Hilfeempfängerin) die Grundlage einer Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber der Hilfeempfängerin darstellten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.