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{'item': 'AW 2006/10/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2006 GeschäftszahlAW 2006/10/0014 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung eines Bewilligungsantrages nach dem Salzburger Naturschutzgesetz - Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Naturschutzbehörde die Zurückweisung des Bewilligungsantrages zum Anlass nehmen könne, die Beseitigung des Pavillons zu erzwingen, noch ehe über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden sei. Dies würde für die beschwerdeführenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, den zwingende öffentliche Interessen nicht aufwiegen könnten. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd des § 30 Abs. 2 VwGG ist, dass überhaupt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides möglich ist. Dies trifft im vorliegenden Fall aber selbst nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu. Diese gehen nämlich davon aus, dass die Behörde die gegenständliche Zurückweisung des Bewilligungsantrages zum Anlass nehmen könnte, eine Beseitigung des bereits errichteten Pavillons behördlicherseits zu erzwingen, was allerdings zunächst einen Entfernungsauftrag und in der Folge ein Vollstreckungsverfahren voraussetzt. Erst der Entfernungsauftrag und dessen drohende Vollstreckung hätten aber die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten Nachteile, die Zerstörung der Baulichkeit, zur Folge. Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus dem Grunde mangelnder Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides keine Folge zu geben.Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Bewilligungsantrages nach dem Salzburger Naturschutzgesetz - Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Naturschutzbehörde die Zurückweisung des Bewilligungsantrages zum Anlass nehmen könne, die Beseitigung des Pavillons zu erzwingen, noch ehe über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden sei. Dies würde für die beschwerdeführenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, den zwingende öffentliche Interessen nicht aufwiegen könnten. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist, dass überhaupt ein Vollzug des angefochtenen Bescheides möglich ist. Dies trifft im vorliegenden Fall aber selbst nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu. Diese gehen nämlich davon aus, dass die Behörde die gegenständliche Zurückweisung des Bewilligungsantrages zum Anlass nehmen könnte, eine Beseitigung des bereits errichteten Pavillons behördlicherseits zu erzwingen, was allerdings zunächst einen Entfernungsauftrag und in der Folge ein Vollstreckungsverfahren voraussetzt. Erst der Entfernungsauftrag und dessen drohende Vollstreckung hätten aber die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten Nachteile, die Zerstörung der Baulichkeit, zur Folge. Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus dem Grunde mangelnder Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides keine Folge zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.