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{'item': '2006/10/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2006/10/0015 RechtssatzArt. 4

  1. ZP EMRK schließt die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, nicht aus (vgl. zur Frage der Identität der "strafbaren Handlung" etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24 Rz 142, oder Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl. 2004, 69 (insbesondere 73 ff)). Die im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Bestrafung nach § 80 Mineralrohstoffgesetz (Unterlassung der Vorlage eines Gewinnungsplans bei Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffs) umfasste andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die gegenständliche Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 33 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. a GNL relevant waren (Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung). Pönalisiert ist nicht die Kiesentnahme allein, sondern eine jeweils auf unterschiedliche verwaltungsrechtliche Verpflichtungen bezogene Unterlassung im Zusammenhang mit der Kiesentnahme. Die mit dem Mineralrohstoffgesetz verfolgten Ziele sind andere als die mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verfolgten. Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren "wesentlichen Elementen" gleich wären (EGMR, Urteil vom
  2. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Z 25).Artikel 4,
  3. ZP EMRK schließt die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, nicht aus vergleiche zur Frage der Identität der "strafbaren Handlung" etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, Paragraph 24, Rz 142, oder Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl. 2004, 69 (insbesondere 73 ff)). Die im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Bestrafung nach Paragraph 80, Mineralrohstoffgesetz (Unterlassung der Vorlage eines Gewinnungsplans bei Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffs) umfasste andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die gegenständliche Bestrafung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, GNL relevant waren (Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung). Pönalisiert ist nicht die Kiesentnahme allein, sondern eine jeweils auf unterschiedliche verwaltungsrechtliche Verpflichtungen bezogene Unterlassung im Zusammenhang mit der Kiesentnahme. Die mit dem Mineralrohstoffgesetz verfolgten Ziele sind andere als die mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verfolgten. Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren "wesentlichen Elementen" gleich wären (EGMR, Urteil vom
  4. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Ziffer 25,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.