RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2010 Geschäftszahl2006/10/0023 RechtssatzDer nach der Aufhebung von Teilen des § 10 ApG 1907 durch das E VfGH, VfSlg. 15103/1998, bereinigten Rechtslage liegt keine Differenzierung zwischen vor und nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erteilten Apothekenkonzessionen zu Grunde. Demgemäß hat der VfGH ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotenzial unter 5.500 Personen liegt, insoweit Bestandsschutz genießt, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht kommt. Sie hat damit die gleiche Stellung wie eine bestehende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial aus irgendeinem Grund unter die Zahl vonDer nach der Aufhebung von Teilen des Paragraph 10, ApG 1907 durch das E VfGH, VfSlg. 15103 aus 1998,, bereinigten Rechtslage liegt keine Differenzierung zwischen vor und nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erteilten Apothekenkonzessionen zu Grunde. Demgemäß hat der VfGH ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotenzial unter 5.500 Personen liegt, insoweit Bestandsschutz genießt, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht kommt. Sie hat damit die gleiche Stellung wie eine bestehende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken ist. "In ihrem Bereich" im Sinne der zitierten Darlegungen bezieht sich somit nicht (allein) auf den 500m-Bereich. Vielmehr kommt hinreichend klar die Auffassung des VfGH zum Ausdruck, dass auch jene Apotheken als "bestehende Apotheken" im Sinne des Gesetzes Bestandsschutz genießen, deren Versorgungspotenzial auch im Zeitpunkt der Erteilung der Konzession weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen hat (vgl E VfGH,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.