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{'item': '2006/10/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2010 Geschäftszahl2006/10/0023 RechtssatzDer nach der Aufhebung von Teilen des § 10 ApG 1907 durch das E VfGH, VfSlg. 15103/1998, bereinigten Rechtslage liegt keine Differenzierung zwischen vor und nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erteilten Apothekenkonzessionen zu Grunde. Demgemäß hat der VfGH ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotenzial unter 5.500 Personen liegt, insoweit Bestandsschutz genießt, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht kommt. Sie hat damit die gleiche Stellung wie eine bestehende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial aus irgendeinem Grund unter die Zahl vonDer nach der Aufhebung von Teilen des Paragraph 10, ApG 1907 durch das E VfGH, VfSlg. 15103 aus 1998,, bereinigten Rechtslage liegt keine Differenzierung zwischen vor und nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erteilten Apothekenkonzessionen zu Grunde. Demgemäß hat der VfGH ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotenzial unter 5.500 Personen liegt, insoweit Bestandsschutz genießt, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht kommt. Sie hat damit die gleiche Stellung wie eine bestehende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotenzial aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken ist. "In ihrem Bereich" im Sinne der zitierten Darlegungen bezieht sich somit nicht (allein) auf den 500m-Bereich. Vielmehr kommt hinreichend klar die Auffassung des VfGH zum Ausdruck, dass auch jene Apotheken als "bestehende Apotheken" im Sinne des Gesetzes Bestandsschutz genießen, deren Versorgungspotenzial auch im Zeitpunkt der Erteilung der Konzession weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen hat (vgl E VfGH,

  1. März 1998, VfSlg 15103/1998). Vom Gesetzgeber wurde mittlerweile ausdrücklich in § 10 Abs. 8 ApG 1907 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006, klargestellt, dass als bestehende Apotheken iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 ApG 1907 auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 (am
  2. April 1998), rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten (vgl. E
  3. Dezember 2009, 2009/10/0218). (Hier: Die Novelle 2006 war (noch) nicht anzuwenden.)5.500 Personen gesunken ist. "In ihrem Bereich" im Sinne der zitierten Darlegungen bezieht sich somit nicht (allein) auf den 500m-Bereich. Vielmehr kommt hinreichend klar die Auffassung des VfGH zum Ausdruck, dass auch jene Apotheken als "bestehende Apotheken" im Sinne des Gesetzes Bestandsschutz genießen, deren Versorgungspotenzial auch im Zeitpunkt der Erteilung der Konzession weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen hat vergleiche E VfGH,
  4. März 1998, VfSlg 15103 aus 1998,). Vom Gesetzgeber wurde mittlerweile ausdrücklich in Paragraph 10, Absatz 8, ApG 1907 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, klargestellt, dass als bestehende Apotheken iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG 1907 auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, (am
  5. April 1998), rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke gelten vergleiche E
  6. Dezember 2009, 2009/10/0218). (Hier: Die Novelle 2006 war (noch) nicht anzuwenden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.