RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2006 GeschäftszahlAW 2006/10/0037 RechtssatzNichtstattgebung - Beschwerde der Umweltanwältin gegen naturschutzrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes, eines Wasserkraftwerkes sowie die Bewilligung für die Errichtung einer Beileitung zum KW G erteilt. Unter dem "für den Bf" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "verbundenen Nachteil" ist ein Nachteil für die von der Landesumweltanwältin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (Hinweis VwGH B
- Oktober 1999, AW 99/10/0047). Bei diesen öffentlichen Interessen handelt es sich um jene an der Hintanhaltung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes von Europaschutzgebieten (§ 13b Stmk NatSchG 1976), bzw. von Eingriffen in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (§ 6 Abs. 6 bzw. § 7 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG 1976). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die solcherart geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist u.a. maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei den ASt eine Konkretisierungspflicht trifft (Hinweis VwGH B
- Oktober 1999, AW 99/10/0047). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Dem Aufschiebungsantrag ist hiezu allerdings lediglich zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Verwirklichung des Projektes entsprechende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie eine "unwiederbringliche Zerstörung der österreichweit einzigen flusstypspezifisch erhaltenen Fließstrecke eines gestreckten Flusses mit zentralalpinem Einzugsgebiet als Landschaftselement und die Beeinträchtigung prioritär geschützter Arten und Lebensräume" befürchtet. Mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen wird jedoch ein den geschützten Gütern aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - in einem solchen Ausmaß konkret drohender Nachteil, dass er die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigt, nicht dargetan. Dem Aufschiebungsantrag war daher keine Folge zu geben.Nichtstattgebung - Beschwerde der Umweltanwältin gegen naturschutzrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes, eines Wasserkraftwerkes sowie die Bewilligung für die Errichtung einer Beileitung zum KW G erteilt. Unter dem "für den Bf" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG "verbundenen Nachteil" ist ein Nachteil für die von der Landesumweltanwältin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Umweltschutzes zu verstehen (Hinweis VwGH B
- Oktober 1999, AW 99/10/0047). Bei diesen öffentlichen Interessen handelt es sich um jene an der Hintanhaltung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes von Europaschutzgebieten (Paragraph 13 b, Stmk NatSchG 1976), bzw. von Eingriffen in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (Paragraph 6, Absatz 6, bzw. Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die solcherart geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist u.a. maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei den ASt eine Konkretisierungspflicht trifft (Hinweis VwGH B
- Oktober 1999, AW 99/10/0047). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab. Dem Aufschiebungsantrag ist hiezu allerdings lediglich zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Verwirklichung des Projektes entsprechende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie eine "unwiederbringliche Zerstörung der österreichweit einzigen flusstypspezifisch erhaltenen Fließstrecke eines gestreckten Flusses mit zentralalpinem Einzugsgebiet als Landschaftselement und die Beeinträchtigung prioritär geschützter Arten und Lebensräume" befürchtet. Mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen wird jedoch ein den geschützten Gütern aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - in einem solchen Ausmaß konkret drohender Nachteil, dass er die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigt, nicht dargetan. Dem Aufschiebungsantrag war daher keine Folge zu geben.