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{'item': 'AW 2006/10/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.01.2007 GeschäftszahlAW 2006/10/0045 RechtssatzNichtstattgebung - Auftrag nach dem Krnt HeimG 1996 - Der Bf wurde der Auftrag erteilt, die von ihr betriebene Pflegeeinrichtung binnen bestimmter Frist zu schließen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in der Pflegeeinrichtung hätten sich fünf familienfremde Personen in den Pflegestufen 4 bis 7 zur Pflege und Betreuung befunden, obwohl die Bf über keine Betriebsbewilligung gemäß § 16 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 verfüge. Mit der gegen diesen Bescheid an den VwGH erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die belBeh führte dazu ua aus, die Pflegestelle sei für die Betreuung von fünf familienfremden Bewohnern mit einem derart hohen Pflegebedarf keinesfalls geeignet. Sämtliche Bewohner seien in den Pflegestufen 4 bis 7 eingestuft; ein Bewohner bedürfe eines Dauerkatheters, eine Bewohnerin weise Dekubiti an verschiedenen Stellen auf und zwei Bewohner erhielten Lovenox (ein Medikament zur Therapie oder Prophylaxe thromboembolischer Prozesse). Der Besuch der diplomierten Fachkraft finde jedoch lediglich einmal pro Woche statt, sodass eine angemessene Pflege nicht sichergestellt werden könne. Daher bestehe die Gefahr von Pflegemissständen. Der VwGH hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auf Grund der Annahmen des angefochtenen Bescheides ist daher im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die Bf mangels Bewilligung zum Betrieb der Pflegeeinrichtung nicht berechtigt ist und weiters, dass - entsprechend den oben dargestellten Ausführungen der belBeh - ein weiterer konsensloser Betrieb die Gefahr von Pflegemissständen konkret erwarten lässt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen. Auf die Frage, ob ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Bf einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.Nichtstattgebung - Auftrag nach dem Krnt HeimG 1996 - Der Bf wurde der Auftrag erteilt, die von ihr betriebene Pflegeeinrichtung binnen bestimmter Frist zu schließen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in der Pflegeeinrichtung hätten sich fünf familienfremde Personen in den Pflegestufen 4 bis 7 zur Pflege und Betreuung befunden, obwohl die Bf über keine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Krnt HeimG 1996 verfüge. Mit der gegen diesen Bescheid an den VwGH erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die belBeh führte dazu ua aus, die Pflegestelle sei für die Betreuung von fünf familienfremden Bewohnern mit einem derart hohen Pflegebedarf keinesfalls geeignet. Sämtliche Bewohner seien in den Pflegestufen 4 bis 7 eingestuft; ein Bewohner bedürfe eines Dauerkatheters, eine Bewohnerin weise Dekubiti an verschiedenen Stellen auf und zwei Bewohner erhielten Lovenox (ein Medikament zur Therapie oder Prophylaxe thromboembolischer Prozesse). Der Besuch der diplomierten Fachkraft finde jedoch lediglich einmal pro Woche statt, sodass eine angemessene Pflege nicht sichergestellt werden könne. Daher bestehe die Gefahr von Pflegemissständen. Der VwGH hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auf Grund der Annahmen des angefochtenen Bescheides ist daher im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die Bf mangels Bewilligung zum Betrieb der Pflegeeinrichtung nicht berechtigt ist und weiters, dass - entsprechend den oben dargestellten Ausführungen der belBeh - ein weiterer konsensloser Betrieb die Gefahr von Pflegemissständen konkret erwarten lässt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen. Auf die Frage, ob ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Bf einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.