RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2006/10/0069 RechtssatzEine nähere Präzisierung des Begriffes "Hilfe zur Erziehung" enthält § 18 Wr SHG nicht. Nach dem allgemeinen Wortsinn wird darunter zum Beispiel die Übernahme der Kosten für Kindergarten, Lernmittel, Schulveranstaltungen udgl. zu verstehen sein. Dafür spricht etwa die in Ausführung des § 19 des Oö Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, ergangene demonstrative Aufzählung in § 3 der Oö Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118. An diesem demonstrativen Leistungskatalog des § 3 der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 wird sich auch die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Wr SHG orientieren können (vgl. etwa Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht
(1989), Seite 469 f, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2004, Zl. 2002/10/0237, VwSlg 16449 A/2004). Unter dem Begriff der "Hilfe zur Erziehung" kann somit - nach Lage des Einzelfalles - auch die Übernahme der Aufwendungen für den Besuch eines Kindertagesheimes verstanden werden, dies allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Wr SHG. Nun kann nicht behauptet werden, der Besuch eines Kindertagesheimes sei für die Sicherung der Erziehung (von Pflichtschülern) generell erforderlich; dafür aber, dass in der Persönlichkeit der Kinder des Beschwerdeführers oder in den Lebensumständen der Kinder (auch im Zusammenleben mit den Erziehungsberechtigten) gelegene Umstände vorlägen, die den Besuch eines Kindertagesheimes erforderlich erscheinen ließen, liegt kein Anhaltspunkt vor.Eine nähere Präzisierung des Begriffes "Hilfe zur Erziehung" enthält Paragraph 18, Wr SHG nicht. Nach dem allgemeinen Wortsinn wird darunter zum Beispiel die Übernahme der Kosten für Kindergarten, Lernmittel, Schulveranstaltungen udgl. zu verstehen sein. Dafür spricht etwa die in Ausführung des Paragraph 19, des Oö Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, ergangene demonstrative Aufzählung in Paragraph 3, der Oö Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr.
- An diesem demonstrativen Leistungskatalog des Paragraph 3, der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 wird sich auch die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Wr SHG orientieren können vergleiche etwa Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht
(1989), Seite 469 f, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0237, VwSlg 16449 A/2004). Unter dem Begriff der "Hilfe zur Erziehung" kann somit - nach Lage des Einzelfalles - auch die Übernahme der Aufwendungen für den Besuch eines Kindertagesheimes verstanden werden, dies allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der "Notwendigkeit" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Wr SHG. Nun kann nicht behauptet werden, der Besuch eines Kindertagesheimes sei für die Sicherung der Erziehung (von Pflichtschülern) generell erforderlich; dafür aber, dass in der Persönlichkeit der Kinder des Beschwerdeführers oder in den Lebensumständen der Kinder (auch im Zusammenleben mit den Erziehungsberechtigten) gelegene Umstände vorlägen, die den Besuch eines Kindertagesheimes erforderlich erscheinen ließen, liegt kein Anhaltspunkt vor.