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{'item': '2006/10/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2006 Geschäftszahl2006/10/0110 RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass § 45 Abs. 5 letzter Satz UniversitätsG 2002 nicht nur zum Ausdruck bringen sollte, dass dem Bundesminister im Rahmen der Aufsicht über die Universitäten die Befugnis eingeräumt werden sollte, bestimmte mit Nichtigkeit bedrohte Bescheide nach Maßgabe des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG aufzuheben, sondern dem Bundesminister diese Befugnis in seiner Eigenschaft als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde zukommen sollte, mag dies allein aus dem Wortlaut dieser und anderer Bestimmungen des UniversitätsG 2002 auch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Dem Bundesminister kommt nach dem UniversitätsG 2002 somit die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (vgl. in diesem Sinne auch Stöger in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, (§ 45) IV.6). Angesichts der aufsichtsbehördlichen Befugnisse der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ihre Stellung als Oberbehörde gegenüber dem Rektorat gegeben. Mangels vorheriger Anrufung dieser Oberbehörde ist die vorliegende Säumnisbeschwerde daher unzulässig. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch eine vergleichsweise Betrachtung der Regelungen des UniversitätsG 2002 über die Säumnis von Universitätsorganen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 73 AVG: Hier sieht § 47 Abs. 3 UniversitätsG 2002 (als ultima ratio) eine Ersatzvornahme durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister vor. Andererseits besteht jedoch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Falle der Säumnis von Universitätsorganen eine Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers ausschließlich in behördlichen Angelegenheiten nicht Platz greifen soll (so auch Muzak in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum UG 2002, § 47 III/2).Es ist davon auszugehen, dass Paragraph 45, Absatz 5, letzter Satz UniversitätsG 2002 nicht nur zum Ausdruck bringen sollte, dass dem Bundesminister im Rahmen der Aufsicht über die Universitäten die Befugnis eingeräumt werden sollte, bestimmte mit Nichtigkeit bedrohte Bescheide nach Maßgabe des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG aufzuheben, sondern dem Bundesminister diese Befugnis in seiner Eigenschaft als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde zukommen sollte, mag dies allein aus dem Wortlaut dieser und anderer Bestimmungen des UniversitätsG 2002 auch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Dem Bundesminister kommt nach dem UniversitätsG 2002 somit die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu vergleiche in diesem Sinne auch Stöger in Mayer (Hrsg.) Kommentar UG 2002, (Paragraph 45,) römisch vier.6). Angesichts der aufsichtsbehördlichen Befugnisse der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ihre Stellung als Oberbehörde gegenüber dem Rektorat gegeben. Mangels vorheriger Anrufung dieser Oberbehörde ist die vorliegende Säumnisbeschwerde daher unzulässig. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch eine vergleichsweise Betrachtung der Regelungen des UniversitätsG 2002 über die Säumnis von Universitätsorganen außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 73, AVG: Hier sieht Paragraph 47, Absatz 3, UniversitätsG 2002 (als ultima ratio) eine Ersatzvornahme durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister vor. Andererseits besteht jedoch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Falle der Säumnis von Universitätsorganen eine Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers ausschließlich in behördlichen Angelegenheiten nicht Platz greifen soll (so auch Muzak in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum UG 2002, Paragraph 47, III/2).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.