RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2006/10/0118 RechtssatzWas eine Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zur Bemessung dieser aus einem Einsatz erwachsenen Kosten anlangt, so legt die Tarifordnung Kostensätze zwar ausschließlich für die Inanspruchnahme der Feuerwehr im Anwendungsbereich des NÖ FeuerwehrG fest. Allerdings sind die Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in dieser Tarifordnung nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG, dh auf der Grundlage der "für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr" zu bestimmen (§ 64 Abs. 3 NÖ FeuerwehrG). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die unterschiedlichen Inanspruchnahmen der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Einer Heranziehung der festgesetzten Kostensätze als Tatsachengrundlagen in Vollziehung des § 17a NÖ ForstausführungsG 1978 steht auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ FeuerwehrG darstellt. (Hier: Ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, den beschwerdeführenden Parteien seien aus besonderen Gründen geringere Kosten aus den Einsätzen erwachsen als in der Tarifordnung festgelegt, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat diese Auffassung dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu Grunde gelegt. Vielmehr hat sie eine Heranziehung der in der Tarifordnung enthaltenen Sätze in Vollziehung des § 17a NÖ ForstausführungsG 1978 als ausgeschlossen und zur Geltendmachung eines entsprechenden Ersatzanspruches als unzureichend erachtet.)Was eine Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zur Bemessung dieser aus einem Einsatz erwachsenen Kosten anlangt, so legt die Tarifordnung Kostensätze zwar ausschließlich für die Inanspruchnahme der Feuerwehr im Anwendungsbereich des NÖ FeuerwehrG fest. Allerdings sind die Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in dieser Tarifordnung nach Maßgabe des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ FeuerwehrG, dh auf der Grundlage der "für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr" zu bestimmen (Paragraph 64, Absatz 3, NÖ FeuerwehrG). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die unterschiedlichen Inanspruchnahmen der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Einer Heranziehung der festgesetzten Kostensätze als Tatsachengrundlagen in Vollziehung des Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG 1978 steht auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ FeuerwehrG darstellt. (Hier: Ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, den beschwerdeführenden Parteien seien aus besonderen Gründen geringere Kosten aus den Einsätzen erwachsen als in der Tarifordnung festgelegt, ist nicht ersichtlich. Die belBeh hat diese Auffassung dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu Grunde gelegt. Vielmehr hat sie eine Heranziehung der in der Tarifordnung enthaltenen Sätze in Vollziehung des Paragraph 17 a, NÖ ForstausführungsG 1978 als ausgeschlossen und zur Geltendmachung eines entsprechenden Ersatzanspruches als unzureichend erachtet.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0120 2006/10/0119
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.