RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2006 Geschäftszahl2006/10/0138 RechtssatzDas (mit Urteil vom 23. März 2006 abgeschlossene) Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-209/04 war ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich nach Art. 226 EG. Die Frage, ob in diesem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Mitgliedstaat durch Klage eingeleiteten Verfahren anderen Rechtssubjekten Parteistellung zukommt (vgl. zum Verfahren nach Art. 226 EG z.B. Schwarze in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 226 EG, Rz 22, oder Lasok und Millet, Judicial Control in the EU, Randnr. 44
- ff)bzw. ob der EuGH allenfalls die Parteistellung eines Dritten angenommen hat, präjudiziert nicht die Frage, wem in bestimmten innerstaatlichen Verwaltungsverfahren ein Mitspracherecht zukommen muss. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04 die Klage der Kommission hinsichtlich der behaupteten Vertragsverletzung bei der Bewilligung der Bodenseeschnellstraße unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Prüfung von Umweltauswirkungen von Vorhaben mit der Begründung abgewiesen, dass das Straßenbauvorhaben vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union förmlich eingeleitet worden sei und daher nicht den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-RL unterlag. Weder aus der zuletzt genannten Richtlinie, noch aus anderen Richtlinien über die Prüfung der Umweltauswirkungen von Projekten kann die beschwerdeführende Partei somit Rechte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Straßenprojekt ableiten. Es ist daher nicht näher zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls aus der Richtlinie ableitbare Rechte (nicht nur im straßenrechtlichen Verfahren, sondern) auch im Naturschutzverfahren geltend machen könnte.Das (mit Urteil vom 23. März 2006 abgeschlossene) Verfahren vor dem EuGH in der Rechtssache C-209/04 war ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich nach Artikel 226, EG. Die Frage, ob in diesem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Mitgliedstaat durch Klage eingeleiteten Verfahren anderen Rechtssubjekten Parteistellung zukommt vergleiche zum Verfahren nach Artikel 226, EG z.B. Schwarze in Schwarze, EU-Kommentar, Artikel 226, EG, Rz 22, oder Lasok und Millet, Judicial Control in the EU, Randnr. 44
- ff)bzw. ob der EuGH allenfalls die Parteistellung eines Dritten angenommen hat, präjudiziert nicht die Frage, wem in bestimmten innerstaatlichen Verwaltungsverfahren ein Mitspracherecht zukommen muss. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04 die Klage der Kommission hinsichtlich der behaupteten Vertragsverletzung bei der Bewilligung der Bodenseeschnellstraße unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Prüfung von Umweltauswirkungen von Vorhaben mit der Begründung abgewiesen, dass das Straßenbauvorhaben vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union förmlich eingeleitet worden sei und daher nicht den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-RL unterlag. Weder aus der zuletzt genannten Richtlinie, noch aus anderen Richtlinien über die Prüfung der Umweltauswirkungen von Projekten kann die beschwerdeführende Partei somit Rechte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Straßenprojekt ableiten. Es ist daher nicht näher zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls aus der Richtlinie ableitbare Rechte (nicht nur im straßenrechtlichen Verfahren, sondern) auch im Naturschutzverfahren geltend machen könnte.