RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2007 Geschäftszahl2006/10/0154 RechtssatzDas StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident (zu den entsprechenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1992, Zl. 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ein durch die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Studierenden eingetretener Verlust des Unterhaltsanspruches gegen seine Eltern ist nach dem StudFG nur insoweit beachtlich, als der Studierende als "Selbsterhalter" im Sinne des § 27 Abs. 1 StudFG anzusehen ist. Nur in diesem Fall, in dem sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe bereits durch mindestens vier Jahre durch Einkünfte im Sinne des StudFG zur Gänze selbst erhalten hat, ist gemäß § 30 Abs. 3 StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" nicht in Anschlag zu bringen. Ein 12-monatigen Zivildienst, während dessen Dauer sich der BF selbst erhalten hat, genügt diesem Erfordernis nicht.Das StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StudFG bzw. in den in Paragraph 31, Absatz 2, StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident (zu den entsprechenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1992, Zl. 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in Paragraph 31, Absatz eins, StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ein durch die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Studierenden eingetretener Verlust des Unterhaltsanspruches gegen seine Eltern ist nach dem StudFG nur insoweit beachtlich, als der Studierende als "Selbsterhalter" im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StudFG anzusehen ist. Nur in diesem Fall, in dem sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe bereits durch mindestens vier Jahre durch Einkünfte im Sinne des StudFG zur Gänze selbst erhalten hat, ist gemäß Paragraph 30, Absatz 3, StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" nicht in Anschlag zu bringen. Ein 12-monatigen Zivildienst, während dessen Dauer sich der BF selbst erhalten hat, genügt diesem Erfordernis nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0155