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{'item': '2006/10/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2007 Geschäftszahl2006/10/0165 RechtssatzDer angefochtene Bescheid (der ua die Feststellung der Naturverträglichkeit betrifft) nimmt nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der in der Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, LGBl. 5500/5-0, angeführten Erhaltungsziele des "Gebietes 5: Wachau-Jauerling" (etwa die Erhaltung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes 6510 Glatthaferwiesen" iSd Art. I lit. e der FFH-Richtlinie) Bezug. Vielmehr geht er unabhängig von einer Bedachtnahme auf Erhaltungsziele dieses Lebensraumes vom Vorliegen eines - nicht näher beschriebenen - Vogelschutzgebietes und von einer Beeinträchtigung der Schutzgüter "Neuntöter", "Schwarzstorch" und "Wespenbussard" als mögliche Folge einer Verwirklichung des Projektes des Beschwerdeführers aus, wenn die Ersatzflächen nicht entsprechend den vorgeschriebenen Bedingungen bewirtschaftet werden. Die Annahme der Gefährdung des Schutzzweckes eines der Kommission gemeldeten Gebietes iSd § 38 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als der Schutzzweck in einer - in geeigneten Form kundgemachten - "Meldung" festgelegt ist. Der "Schutzzweck des Gebietes" kann nämlich nicht aus tatsächlichen Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern setzt "festgelegte Erhaltungsziele" iSd § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000, somit eine normative Festlegung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a., und zwar insbesondere Punkte 13.6.
  2. und 13.6.11.). Eine solche normative Festlegung fehlt aber in Ansehung der vom angefochtenen Bescheid herangezogenen Schutzgüter "Neuntöter", Schwarzstorch" und "Wespenbussard".Der angefochtene Bescheid (der ua die Feststellung der Naturverträglichkeit betrifft) nimmt nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der in der Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, LGBl. 5500/5-0, angeführten Erhaltungsziele des "Gebietes 5: Wachau-Jauerling" (etwa die Erhaltung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes 6510 Glatthaferwiesen" iSd Artikel römisch eins, Litera e, der FFH-Richtlinie) Bezug. Vielmehr geht er unabhängig von einer Bedachtnahme auf Erhaltungsziele dieses Lebensraumes vom Vorliegen eines - nicht näher beschriebenen - Vogelschutzgebietes und von einer Beeinträchtigung der Schutzgüter "Neuntöter", "Schwarzstorch" und "Wespenbussard" als mögliche Folge einer Verwirklichung des Projektes des Beschwerdeführers aus, wenn die Ersatzflächen nicht entsprechend den vorgeschriebenen Bedingungen bewirtschaftet werden. Die Annahme der Gefährdung des Schutzzweckes eines der Kommission gemeldeten Gebietes iSd Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als der Schutzzweck in einer - in geeigneten Form kundgemachten - "Meldung" festgelegt ist. Der "Schutzzweck des Gebietes" kann nämlich nicht aus tatsächlichen Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern setzt "festgelegte Erhaltungsziele" iSd Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000, somit eine normative Festlegung voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a., und zwar insbesondere Punkte 13.6.
  4. und 13.6.11.). Eine solche normative Festlegung fehlt aber in Ansehung der vom angefochtenen Bescheid herangezogenen Schutzgüter "Neuntöter", Schwarzstorch" und "Wespenbussard".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.