RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2008 Geschäftszahl2006/10/0201 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/10/0171 E
- Mai 2007 RS 5 (Hier: Die Auffassung der belangten Behörde, bei den Ausgaben des BF seien Fahrtkosten nicht gesondert zu berücksichtigen gewesen, weil sie bereits im pauschalierten Richtsatz enthalten seien, ist nicht rechtswidrig. Der BF hat im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er zur Erzielung seines Einkommens Verkehrsmittel benützen müsse und dafür Kosten anfielen.) StammrechtssatzZwar trifft es zu, dass Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens als dieses mindernd berücksichtigt werden müssen, wenn es sich dabei im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. c Tir SHV um Aufwendungen handelte, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2004/10/0225). (Hier: Dass der Besitz des ÖBB-Vorteilstickets für den Hilfe Suchenden erforderlich sei, damit er ein Einkommen erzielen könne, hat er nicht konkret behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, er habe sich dieses besorgen müssen, um seinen Arbeitsort "kostengünstiger zu erreichen". Tatsächliche Umstände, die die Annahme, er könne seinen Arbeitsort mit dem Vorteilsticket kostengünstiger erreichen, überhaupt erst begründen könnten, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Seinem Vorbringen kann insbesondere nicht entnommen werden, dass er im fraglichen Zeitraum seinen Arbeitsplatz so oft habe aufsuchen müssen, dass dies mit dem Vorteilsticket am billigsten gewesen wäre. Vielmehr hat er für den fraglichen Zeitraum eine einzige Fahrt zu seinem Arbeitsort genannt. Daher handelt es sich nicht um Ausgaben, die zur Erzielung eines Einkommens durch den Hilfe Suchenden notwendig sind.)Zwar trifft es zu, dass Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens als dieses mindernd berücksichtigt werden müssen, wenn es sich dabei im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Tir SHV um Aufwendungen handelte, die zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2006, Zl. 2004/10/0225). (Hier: Dass der Besitz des ÖBB-Vorteilstickets für den Hilfe Suchenden erforderlich sei, damit er ein Einkommen erzielen könne, hat er nicht konkret behauptet, sondern lediglich darauf hingewiesen, er habe sich dieses besorgen müssen, um seinen Arbeitsort "kostengünstiger zu erreichen". Tatsächliche Umstände, die die Annahme, er könne seinen Arbeitsort mit dem Vorteilsticket kostengünstiger erreichen, überhaupt erst begründen könnten, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Seinem Vorbringen kann insbesondere nicht entnommen werden, dass er im fraglichen Zeitraum seinen Arbeitsplatz so oft habe aufsuchen müssen, dass dies mit dem Vorteilsticket am billigsten gewesen wäre. Vielmehr hat er für den fraglichen Zeitraum eine einzige Fahrt zu seinem Arbeitsort genannt. Daher handelt es sich nicht um Ausgaben, die zur Erzielung eines Einkommens durch den Hilfe Suchenden notwendig sind.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2008:2006100201.X04
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.