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{'item': '2006/10/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2007 Geschäftszahl2006/10/0225 RechtssatzIm Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine oder mehrere bzw. wie viele Berechtigungen gemäß § 15 Abs. 1 Tir NatSchG 1997, "die selbständig ausgeübt werden können" (§ 1 Abs. 3 Tir LVwAbgV 2001), verliehen wurden. Dabei steht - ebenso wie im Fall, der durch das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2004, Zl. 2001/10/0177, zu entscheiden war - die Bedeutung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an Hand des Begriffes der "Werbeeinrichtung" als "eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung" iSd § 3 Abs. 3 Tir NatSchG 1997 im Vordergrund. Dem Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zufolge sollen die zur Anbringung an den Liftstützen mehrerer Liftanlagen beantragten Werbetafeln eine Größe von ca. 40 cm x 60 cm aufweisen und damit kaum breiter als Liftstützen selbst sein. Die schon vorhandenen Landschaftsbildbeeinträchtigungen würden daher im Winter auf Grund des normalen Betriebs im Schigebiet und der verhältnismäßig geringen Größe der Tafeln nicht verstärkt. Um eine größere Flächenwirkung zu vermeiden, dürfe aber pro Liftmasten maximal eine Werbetafel montiert werden. Auch im Sommer seien keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, wenn die Rahmen in der Farbe der Liftstützen oder in einer dunklen Grünfarbe gehalten und die Werbeposter entfernt werden. Auf der Grundlage dieses Gutachtens, auf dem auch die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung beruht, ist von einem Erscheinungsbild der einzelnen Liftanlagen auszugehen, in dem die bewilligten Werbeeinrichtungen als unselbständige Bestandteile der Liftstützen in Erscheinung treten, die wiederum als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Liftanlage anzusehen sind. Anhand dieses Erscheinungsbildes kann aber ebenso wie im Fall, der dem zitierten Erkenntnis vom
  2. Mai 2004 zu Grunde lag, nicht gesagt werden, dass durch die Anbringung jedes einzelnen "Liftposters" eine "selbständige" Werbeeinrichtung hergestellt würde. Vielmehr bilden die an (den Liftstützen) einer Liftanlage angebrachten "Liftposter" in ihrer Gesamtheit jeweils eine Werbeeinrichtung iSd Tir NatSchG 1997.Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine oder mehrere bzw. wie viele Berechtigungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Tir NatSchG 1997, "die selbständig ausgeübt werden können" (Paragraph eins, Absatz 3, Tir LVwAbgV 2001), verliehen wurden. Dabei steht - ebenso wie im Fall, der durch das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2004, Zl. 2001/10/0177, zu entscheiden war - die Bedeutung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an Hand des Begriffes der "Werbeeinrichtung" als "eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung" iSd Paragraph 3, Absatz 3, Tir NatSchG 1997 im Vordergrund. Dem Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zufolge sollen die zur Anbringung an den Liftstützen mehrerer Liftanlagen beantragten Werbetafeln eine Größe von ca. 40 cm x 60 cm aufweisen und damit kaum breiter als Liftstützen selbst sein. Die schon vorhandenen Landschaftsbildbeeinträchtigungen würden daher im Winter auf Grund des normalen Betriebs im Schigebiet und der verhältnismäßig geringen Größe der Tafeln nicht verstärkt. Um eine größere Flächenwirkung zu vermeiden, dürfe aber pro Liftmasten maximal eine Werbetafel montiert werden. Auch im Sommer seien keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, wenn die Rahmen in der Farbe der Liftstützen oder in einer dunklen Grünfarbe gehalten und die Werbeposter entfernt werden. Auf der Grundlage dieses Gutachtens, auf dem auch die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung beruht, ist von einem Erscheinungsbild der einzelnen Liftanlagen auszugehen, in dem die bewilligten Werbeeinrichtungen als unselbständige Bestandteile der Liftstützen in Erscheinung treten, die wiederum als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Liftanlage anzusehen sind. Anhand dieses Erscheinungsbildes kann aber ebenso wie im Fall, der dem zitierten Erkenntnis vom
  4. Mai 2004 zu Grunde lag, nicht gesagt werden, dass durch die Anbringung jedes einzelnen "Liftposters" eine "selbständige" Werbeeinrichtung hergestellt würde. Vielmehr bilden die an (den Liftstützen) einer Liftanlage angebrachten "Liftposter" in ihrer Gesamtheit jeweils eine Werbeeinrichtung iSd Tir NatSchG 1997.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.