RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2007 Geschäftszahl2006/10/0241 RechtssatzDer VwGH hat im Erkenntnis vom
- Juni 1981, Zl. 3236/79, VwSlg. 10476 A/1981, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes kein unmittelbarer Schluss auf die Parteistellung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften sich im Einflussbereich des (damals gegenständlichen) Test- und Übungsfahrbetriebes befinden, ziehen lasse. Damit könne jedoch die Parteistellung des (damaligen) Beschwerdeführers, dessen Nachbareigenschaft nach Lage der Akten nicht zweifelhaft sei, im Verfahren zur Erledigung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz nicht schlechthin verneint werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Stmk. Geländefahrzeugegesetz deshalb Parteistellung im Sinne des § 8 AVG besäßen, weil sie zufolge einer entsprechenden Bewilligung ihren Untersagungsanspruch gemäß § 364 Abs. 2 ABGB verlören. Die den Nachbarn im Bewilligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Stmk.Der VwGH hat im Erkenntnis vom
- Juni 1981, Zl. 3236/79, VwSlg. 10476 A/1981, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes kein unmittelbarer Schluss auf die Parteistellung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften sich im Einflussbereich des (damals gegenständlichen) Test- und Übungsfahrbetriebes befinden, ziehen lasse. Damit könne jedoch die Parteistellung des (damaligen) Beschwerdeführers, dessen Nachbareigenschaft nach Lage der Akten nicht zweifelhaft sei, im Verfahren zur Erledigung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz nicht schlechthin verneint werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, Stmk. Geländefahrzeugegesetz deshalb Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG besäßen, weil sie zufolge einer entsprechenden Bewilligung ihren Untersagungsanspruch gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB verlören. Die den Nachbarn im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Stmk. Geländefahrzeugegesetz solcherart zukommende Parteistellung vermittelt ihnen den Anspruch, in diesem Verfahren geltend zu machen, dass eine Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens. Ebenso wenig vermittelt ihnen diese Parteistellung einen Anspruch auf Einstellung einer konsenslos (und daher gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Geländefahrzeugegesetz verbotenerweise) betriebenen Trainingsstrecke.Geländefahrzeugegesetz solcherart zukommende Parteistellung vermittelt ihnen den Anspruch, in diesem Verfahren geltend zu machen, dass eine Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens. Ebenso wenig vermittelt ihnen diese Parteistellung einen Anspruch auf Einstellung einer konsenslos (und daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. Geländefahrzeugegesetz verbotenerweise) betriebenen Trainingsstrecke.
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