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{'item': '2006/11/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2006 Geschäftszahl2006/11/0019 RechtssatzAuf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG 1997 steht es im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht allein die vom Lenker begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: um rund zwei Drittel der erlaubten Geschwindigkeit) durch das Organ zu berücksichtigen ist, sondern von diesem auch an Ort und Stelle zu beurteilen ist, ob der Lenker sein Verhalten fortsetzen und dadurch sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Der Umstand, dass im Bereich der Vorfallstelle keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden sind, ist deshalb unbeachtlich, weil sich die Annahme des Organs der Straßenaufsicht über das weitere Fahrverhalten des Lenkers im Fall der Belassung des Führerscheins nicht nur auf den Bereich der Vorfallstelle, sondern primär auf den an die Anhaltung anschließenden Zeitraum des Lenkens zu beziehen hat.(Hier: Die Einschätzung der Behörde, das einschreitende Organ der Straßenaufsicht habe auf Grund des vom Bf nach der Anhaltung ins Treffen geführten "dringenden Firmentermins" und des auf ihm lastenden Zeitdrucks vertretbar annehmen können, der Bf werde, sofern ihm die Weiterfahrt gestattet werde, seine Fahrt in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise fortsetzen, weshalb ihm der Führerschein vorläufig abzunehmen gewesen sei, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.)Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz FSG 1997 steht es im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht allein die vom Lenker begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: um rund zwei Drittel der erlaubten Geschwindigkeit) durch das Organ zu berücksichtigen ist, sondern von diesem auch an Ort und Stelle zu beurteilen ist, ob der Lenker sein Verhalten fortsetzen und dadurch sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Der Umstand, dass im Bereich der Vorfallstelle keine anderen Verkehrsteilnehmer vorhanden sind, ist deshalb unbeachtlich, weil sich die Annahme des Organs der Straßenaufsicht über das weitere Fahrverhalten des Lenkers im Fall der Belassung des Führerscheins nicht nur auf den Bereich der Vorfallstelle, sondern primär auf den an die Anhaltung anschließenden Zeitraum des Lenkens zu beziehen hat.(Hier: Die Einschätzung der Behörde, das einschreitende Organ der Straßenaufsicht habe auf Grund des vom Bf nach der Anhaltung ins Treffen geführten "dringenden Firmentermins" und des auf ihm lastenden Zeitdrucks vertretbar annehmen können, der Bf werde, sofern ihm die Weiterfahrt gestattet werde, seine Fahrt in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise fortsetzen, weshalb ihm der Führerschein vorläufig abzunehmen gewesen sei, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.