RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2006 Geschäftszahl2006/11/0025 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/11/0011 E
- April 2006 RS 1 (Hier nur die letzten 5 Sätze; Die Relevanz dieses Begründungsmangels hat der Bf mit dem Hinweis, er habe infolge Ortsabwesenheit iSd § 17 des Zustellgesetzes den angefochtenen Bescheid erst am
- Jänner 2006, am Tag seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland, übernommen, weshalb die Zustellwirkung erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei, habe aber bereits am
- Dezember 2005 eine Zivildiensterklärung eingebracht, aufgezeigt, da eine Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z. 4 und Abs. 1 Z. 3 iVm § 2 Abs. 2 ZDG 1986 mangelhaft wäre, wenn sie ab dem zweiten Tag vor der Einberufung erstattet wurde.)(Hier nur die letzten 5 Sätze; Die Relevanz dieses Begründungsmangels hat der Bf mit dem Hinweis, er habe infolge Ortsabwesenheit iSd Paragraph 17, des Zustellgesetzes den angefochtenen Bescheid erst am
- Jänner 2006, am Tag seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland, übernommen, weshalb die Zustellwirkung erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei, habe aber bereits am
- Dezember 2005 eine Zivildiensterklärung eingebracht, aufgezeigt, da eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, ZDG 1986 mangelhaft wäre, wenn sie ab dem zweiten Tag vor der Einberufung erstattet wurde.) StammrechtssatzEin Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist (Hinweis B
- Mai 1994, 93/11/0244). Dies läge fallbezogen gemäß § 5 Abs. 2 dritter Satz ZDG 1986 dann vor, wenn der Bf nicht mehr der Wehrpflicht, sondern der Zivildienstpflicht unterläge. Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 4 ZDG 1986 findet sich in den Verwaltungsakten nicht. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid, mit dem der Bf zum Grundwehrdienst einberufen wurde, nicht mehr in Betracht kommt. Die Behörde übersieht, dass der Bescheid auch weiterhin nachteilige Rechtsfolgen gegenüber dem Bf entfaltet. So ist etwa gemäß § 18 Abs. 8 vierter Satz WehrG 2001 ab dem Beginn des Tages der Erlassung des Einberufungsbefehls ein Antrag auf neuerliche Stellung unzulässig. Diese Wirkung bliebe mit der Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zu dem in der letztgenannten Gesetzesstelle genannten Zeitpunkt bestehen. Da die Beschwerde somit nicht gegenstandslos geworden ist, war vom VwGH zu prüfen, ob sie begründet ist. Der angefochtene Bescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn der Bf bei Erlassung des Einberufungsbefehls noch wehrpflichtig iSd § 24 Abs. 1 WehrG 2001 war. Dies wäre zu verneinen, wenn der Bf bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits der Zivildienstpflicht unterlag, was gemäß § 2 Abs. 4 ZDG 1986 die Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung voraussetzte. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid aber keine Feststellungen. An der Begründungspflicht der Behörde ändert nichts, dass ein Einberufungsbefehl grundsätzlich nicht begründet sein muss (Hinweis E
- Mai 2000, 2000/11/0010). Eine Begründung des Einberufungsbefehls kann nämlich nur in Ansehung des Vorliegens militärischer Erfordernisse entfallen (Hinweis E
- April 1996, 95/11/0317), entbindet die Behörde aber nicht davon, sich im Einzelfall erforderlichenfalls mit der Frage des Bestehens der Wehrpflicht auseinander zu setzen.Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist (Hinweis B
- Mai 1994, 93/11/0244). Dies läge fallbezogen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz ZDG 1986 dann vor, wenn der Bf nicht mehr der Wehrpflicht, sondern der Zivildienstpflicht unterläge. Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG 1986 findet sich in den Verwaltungsakten nicht. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid, mit dem der Bf zum Grundwehrdienst einberufen wurde, nicht mehr in Betracht kommt. Die Behörde übersieht, dass der Bescheid auch weiterhin nachteilige Rechtsfolgen gegenüber dem Bf entfaltet. So ist etwa gemäß Paragraph 18, Absatz 8, vierter Satz WehrG 2001 ab dem Beginn des Tages der Erlassung des Einberufungsbefehls ein Antrag auf neuerliche Stellung unzulässig. Diese Wirkung bliebe mit der Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zu dem in der letztgenannten Gesetzesstelle genannten Zeitpunkt bestehen. Da die Beschwerde somit nicht gegenstandslos geworden ist, war vom VwGH zu prüfen, ob sie begründet ist. Der angefochtene Bescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn der Bf bei Erlassung des Einberufungsbefehls noch wehrpflichtig iSd Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 war. Dies wäre zu verneinen, wenn der Bf bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits der Zivildienstpflicht unterlag, was gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ZDG 1986 die Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung voraussetzte. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid aber keine Feststellungen. An der Begründungspflicht der Behörde ändert nichts, dass ein Einberufungsbefehl grundsätzlich nicht begründet sein muss (Hinweis E
- Mai 2000, 2000/11/0010). Eine Begründung des Einberufungsbefehls kann nämlich nur in Ansehung des Vorliegens militärischer Erfordernisse entfallen (Hinweis E
- April 1996, 95/11/0317), entbindet die Behörde aber nicht davon, sich im Einzelfall erforderlichenfalls mit der Frage des Bestehens der Wehrpflicht auseinander zu setzen.
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