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{'item': '2006/11/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2008 Geschäftszahl2006/11/0029 RechtssatzFür die Feststellung der Gleichwertigkeit einer in- oder ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Das Entscheidungskriterium für eine Anerkennung einer vergleichbaren in- oder ausländischen Ausbildung ist nicht allein eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl oder die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, sondern insbesondere auch die vermittelten Inhalte der Ausbildung, die den Antragsteller befähigen, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein, wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss. Dabei ist es gemäß § 60 AVG Aufgabe der Behörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, dass sie mit der von der Behörde als Vergleichsmaßstab herangezogenen Ausbildung im Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist. (Hier:Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer in- oder ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Das Entscheidungskriterium für eine Anerkennung einer vergleichbaren in- oder ausländischen Ausbildung ist nicht allein eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl oder die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, sondern insbesondere auch die vermittelten Inhalte der Ausbildung, die den Antragsteller befähigen, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein, wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss. Dabei ist es gemäß Paragraph 60, AVG Aufgabe der Behörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, dass sie mit der von der Behörde als Vergleichsmaßstab herangezogenen Ausbildung im Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen ist. (Hier: Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung zur Ausübung der Tätigkeit eines Medizinphysikers gemäß § 6 MedStrSchV 2005; belBeh hat als einschlägige Ausbildung iSd § 6 Abs. 1 Z. 1 MedStrSchV 2005 den an der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" als (Vergleichsmaßstab) ausschließlich maßgebend herangezogen. Sie hat sich mit den vom Bf absolvierten Kursen und sonstigen Ausbildungen nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern bloß die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände verglichen und ohne ins Detail gehende inhaltliche Gegenüberstellung festgestellt, dass für bestimmte Teilbereiche ein entsprechender Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei. § 60 AVG entsprechende nachvollziehbare Feststellungen fehlen.)Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung zur Ausübung der Tätigkeit eines Medizinphysikers gemäß Paragraph 6, MedStrSchV 2005; belBeh hat als einschlägige Ausbildung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, MedStrSchV 2005 den an der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik und an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in "Medizinischer Physik" als (Vergleichsmaßstab) ausschließlich maßgebend herangezogen. Sie hat sich mit den vom Bf absolvierten Kursen und sonstigen Ausbildungen nicht inhaltlich auseinandergesetzt, sondern bloß die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände verglichen und ohne ins Detail gehende inhaltliche Gegenüberstellung festgestellt, dass für bestimmte Teilbereiche ein entsprechender Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei. Paragraph 60, AVG entsprechende nachvollziehbare Feststellungen fehlen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.