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{'item': '2006/11/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2006 Geschäftszahl2006/11/0040 RechtssatzDie Behörde hat die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Anordnung einer Nachschulung insofern miteinander verknüpft, als die Nachschulung nach der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und nur für den Fall, dass "die gesundheitliche Eignung attestiert wird", aufgetragen wurde. Die von der Behörde gewählte zeitliche Vorgabe und inhaltliche Verknüpfung derart, dass die Beibringung eines "positiven" (die gesundheitliche Eignung attestierenden) amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung für die Anordnung einer Nachschulung gesetzt wird, ist dem FSG 1997 nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Behörde bedarf es einer derartigen Verknüpfung auch nicht etwa deshalb, weil gemäß § 24 Abs. 3a FSG 1997 in dem der Behörde offenbar vorschwebenden Fall, dass wegen gesundheitlicher Nichteignung auch eine Nachschulung "keinen Sinn mehr machen" würde, von einer Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen ist. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass im Spruch des Bescheides, in dem die Nachschulung angeordnet wird, die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung zu setzen wäre. Der VwGH hat bereits wiederholt klargestellt, dass die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (Hinweis E

  1. Jänner 2001, 2000/11/0233; E
  2. April 2001, 99/11/0108). Stand dem Betreffenden bei Erlassung der Nachschulungsanordnung noch ausreichend Zeit zur Verfügung, dieser Anordnung bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzukommen, wurde eine Rechtsverletzung nicht angenommen. Zu einer derartigen -Die Behörde hat die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Anordnung einer Nachschulung insofern miteinander verknüpft, als die Nachschulung nach der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und nur für den Fall, dass "die gesundheitliche Eignung attestiert wird", aufgetragen wurde. Die von der Behörde gewählte zeitliche Vorgabe und inhaltliche Verknüpfung derart, dass die Beibringung eines "positiven" (die gesundheitliche Eignung attestierenden) amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung für die Anordnung einer Nachschulung gesetzt wird, ist dem FSG 1997 nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Behörde bedarf es einer derartigen Verknüpfung auch nicht etwa deshalb, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 3 a, FSG 1997 in dem der Behörde offenbar vorschwebenden Fall, dass wegen gesundheitlicher Nichteignung auch eine Nachschulung "keinen Sinn mehr machen" würde, von einer Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen ist. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass im Spruch des Bescheides, in dem die Nachschulung angeordnet wird, die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung zu setzen wäre. Der VwGH hat bereits wiederholt klargestellt, dass die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (Hinweis E
  3. Jänner 2001, 2000/11/0233; E
  4. April 2001, 99/11/0108). Stand dem Betreffenden bei Erlassung der Nachschulungsanordnung noch ausreichend Zeit zur Verfügung, dieser Anordnung bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzukommen, wurde eine Rechtsverletzung nicht angenommen. Zu einer derartigen - zu vermeidenden - Verschlechterung der Rechtsposition des Lenkberechtigten kann es nicht nur bei einer nachträglichen Anordnung einer begleitenden Maßnahme kommen, sondern auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens als Bedingung für die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet wird. Dies kann nämlich dazu führen, dass der Bf erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablauf der Entziehungszeit wieder eine Lenkberechtigung erlangen könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.