RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 GeschäftszahlAW 2006/11/0048 RechtssatzNichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens der Berufsberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Z. 4 Psychotherapiegesetz festgestellt, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie "auf Grund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit als eine für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderliche Voraussetzung nicht mehr besteht". Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Berufspflichten des § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, den psychotherapeutischen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, auf das gröblichste verletzt habe (Näheres im vorliegenden Beschluss). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vom VwGH die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Es ist daher, wenn die Feststellungen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Davon ausgehend stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Die Verhinderung einer Schädigung weiterer Patienten des Beschwerdeführers stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht (vgl. den hg. Beschluss vom
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