RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2006 Geschäftszahl2006/11/0053 RechtssatzNun hat zwar der VwGH zu einer § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG 2001 vergleichbaren Regelung ausgesprochen (vgl. das noch zu § 36a Abs. 3 Wehrgesetz 1990 idF. BGBl. Nr. 788/1996 ergangene E
- November 1997, 97/11/0174, 0190), dass das Erfordernis der laufenden Schulausbildung nicht erfüllt wird, wenn der Betreffende seine Schulausbildung abgebrochen hat, um in der Folge eine "andere Schule" (fallbezogen: eine dreijährige Handelsschule) zu besuchen. Dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in jenem Fall der Bf zuvor keine Handelsschule besucht hatte, somit eine andere Ausbildung zu beginnen beabsichtigte, im vorliegenden Fall jedoch die Ausbildung die gleiche blieb (der Bf wechselte von einem Bundesrealgymnasium zu einem anderen Bundesrealgymnasium für Berufstätige), nämlich die zur Erlangung der Matura. Dem Einwand des Bf, "er stehe nach wie vor in der laufenden Ausbildung, in der er am Beginn des Kalenderjahres gestanden sei, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt worden sei", wird im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung der Ausbildung (Hinweis hg. E vom
- März 2001, 99/11/0102) die Relevanz auch nicht dadurch entzogen, dass er seine Ausbildung in einem Typus der Allgemeinbildenden Höheren Schule abgebrochen und sodann in einem anderen fortgesetzt hat. Unter Beachtung dieser Erwägungen wird die Behörde somit Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der Ausbildung des Bf zulassen, weil erst dann geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Einberufung vorlagen.Nun hat zwar der VwGH zu einer Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 vergleichbaren Regelung ausgesprochen vergleiche das noch zu Paragraph 36 a, Absatz 3, Wehrgesetz 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996, ergangene E
- November 1997, 97/11/0174, 0190), dass das Erfordernis der laufenden Schulausbildung nicht erfüllt wird, wenn der Betreffende seine Schulausbildung abgebrochen hat, um in der Folge eine "andere Schule" (fallbezogen: eine dreijährige Handelsschule) zu besuchen. Dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in jenem Fall der Bf zuvor keine Handelsschule besucht hatte, somit eine andere Ausbildung zu beginnen beabsichtigte, im vorliegenden Fall jedoch die Ausbildung die gleiche blieb (der Bf wechselte von einem Bundesrealgymnasium zu einem anderen Bundesrealgymnasium für Berufstätige), nämlich die zur Erlangung der Matura. Dem Einwand des Bf, "er stehe nach wie vor in der laufenden Ausbildung, in der er am Beginn des Kalenderjahres gestanden sei, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt worden sei", wird im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung der Ausbildung (Hinweis hg. E vom
- März 2001, 99/11/0102) die Relevanz auch nicht dadurch entzogen, dass er seine Ausbildung in einem Typus der Allgemeinbildenden Höheren Schule abgebrochen und sodann in einem anderen fortgesetzt hat. Unter Beachtung dieser Erwägungen wird die Behörde somit Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der Ausbildung des Bf zulassen, weil erst dann geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Einberufung vorlagen.