← Österreich

{'item': '2006/11/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2006 Geschäftszahl2006/11/0063 Rechtssatz§ 112 Abs. 2 erster Satz ÄrzteG 1998 sah bis zur

  1. Ärztegesetz-Novelle (Art. 7 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des
  2. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Auf der Basis dieser Bestimmung wurde der Bf (mit Bescheid vom
  3. März 2001) auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit. Dieser Befreiungsbescheid wurde mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Vorarlberg (infolge Streichens aus der Ärzteliste; § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998), mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann. Mit dem unstrittigen Ausscheiden des Bf aus der Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2003, somit noch vor der
  4. Ärztegesetz-Novelle, wurden die Wirkungen des Befreiungsbescheides (vom
  5. März 2001) für die Zeit danach beendet. Daran konnten auch die Übergangsbestimmungen der Satzungen für 2005 und 2006 (jeweils § 44 Abs. 14), denen zufolge alle bis zum
  6. Dezember 2004 erlassenen Bescheide in ihrer Rechtswirkung aufrecht bleiben, soweit sie nicht auf die EU-Verordnung 1408/71 außer Kraft gesetzt werden, nichts ändern, weil nach dem bisher Gesagten die Befreiungsbescheide bereits vor dem
  7. Dezember 2004 für den Bf ihre Rechtswirkungen verloren hatten. Der Befreiungsbescheid (vom
  8. März 2001) stand demnach der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 nicht entgegen.Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz ÄrzteG 1998 sah bis zur
  9. Ärztegesetz-Novelle (Artikel 7, des Gesundheitsreformgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des
  10. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Auf der Basis dieser Bestimmung wurde der Bf (mit Bescheid vom
  11. März 2001) auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit. Dieser Befreiungsbescheid wurde mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Vorarlberg (infolge Streichens aus der Ärzteliste; Paragraph 68, Absatz 4, ÄrzteG 1998), mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann. Mit dem unstrittigen Ausscheiden des Bf aus der Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2003, somit noch vor der
  12. Ärztegesetz-Novelle, wurden die Wirkungen des Befreiungsbescheides (vom
  13. März 2001) für die Zeit danach beendet. Daran konnten auch die Übergangsbestimmungen der Satzungen für 2005 und 2006 (jeweils Paragraph 44, Absatz 14,), denen zufolge alle bis zum
  14. Dezember 2004 erlassenen Bescheide in ihrer Rechtswirkung aufrecht bleiben, soweit sie nicht auf die EU-Verordnung 1408/71 außer Kraft gesetzt werden, nichts ändern, weil nach dem bisher Gesagten die Befreiungsbescheide bereits vor dem
  15. Dezember 2004 für den Bf ihre Rechtswirkungen verloren hatten. Der Befreiungsbescheid (vom
  16. März 2001) stand demnach der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 nicht entgegen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/11/0064

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.