RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2006/11/0067 RechtssatzIn § 23 Abs. 3 FSG 1997 findet sich keine Begriffsbestimmung des "Hauptwohnsitzes"; in § 23 Abs. 3 Z. 1 wird jedoch zum Begriff des Hauptwohnsitzes auf § 5 Abs. 2 (dritter Satz) FSG 1997 verwiesen, wonach ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben muss oder glaubhaft machen muss, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. § 5 Abs. 1 FSG 1997 verweist zum Begriff des Hauptwohnsitzes auf § 1 Abs. 7 MeldeG
- Die Voraussetzung, dass ein Hauptwohnsitz nur angenommen werden könne, wenn ein gültiger "Aufenthaltstitel" vorliegt, ist aus diesen Bestimmungen (§ 1 Abs. 7 und Abs. 8 MeldeG 1991) nicht abzuleiten. Auch nach der von der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmung des § 23 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997 ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Aufenthalt rechtmäßig ist (Hinweis E
- Juni 2000, 98/01/0081; E
- September 2006, 2003/01/0518). Es ist somit die Auffassung der Behörde, die Begründung eines Hauptwohnsitzes bzw. seine Beibehaltung wäre ausschließlich bei Vorliegen eines gültigen "Aufenthaltstitels" in Österreich möglich, verfehlt, weil es im gegebenen Zusammenhang nur auf die faktischen Gegebenheiten in Ansehung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf ankommt.In Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 findet sich keine Begriffsbestimmung des "Hauptwohnsitzes"; in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, wird jedoch zum Begriff des Hauptwohnsitzes auf Paragraph 5, Absatz 2, (dritter Satz) FSG 1997 verwiesen, wonach ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben muss oder glaubhaft machen muss, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Paragraph 5, Absatz eins, FSG 1997 verweist zum Begriff des Hauptwohnsitzes auf Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG
- Die Voraussetzung, dass ein Hauptwohnsitz nur angenommen werden könne, wenn ein gültiger "Aufenthaltstitel" vorliegt, ist aus diesen Bestimmungen (Paragraph eins, Absatz 7 und Absatz 8, MeldeG 1991) nicht abzuleiten. Auch nach der von der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Aufenthalt rechtmäßig ist (Hinweis E
- Juni 2000, 98/01/0081; E
- September 2006, 2003/01/0518). Es ist somit die Auffassung der Behörde, die Begründung eines Hauptwohnsitzes bzw. seine Beibehaltung wäre ausschließlich bei Vorliegen eines gültigen "Aufenthaltstitels" in Österreich möglich, verfehlt, weil es im gegebenen Zusammenhang nur auf die faktischen Gegebenheiten in Ansehung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf ankommt.