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{'item': '2006/11/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2007 Geschäftszahl2006/11/0070 RechtssatzGemäß § 14 Abs 2 Slbg KAG 2000 sind im Verfahren über die Bewilligung der Veränderung einer Krankenanstalt die §§ 8 bis 12 Slbg KAG 2000 und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 sinngemäß anzuwenden. Für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern normiert § 14 Abs 3 legcit, dass für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und

  1. g)abweichend von Abs 2 anstelle des § 7 Slbg KAG 2000 die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 3 Slbg KAG 2000 Anwendung finden. Als Erweiterung des Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers gemäß § 14 Abs 2 lit a bis d und g legcit sieht das Gesetz eine Veränderung der Art der Krankenanstalt, eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt, eine Änderung des Leistungsangebotes, eine Errichtung neuer Abteilungen und die Neuanschaffung medizinischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre, an. Ausschließlich für diese Fälle der Erweiterung sieht § 14 Abs 3 Slbg KAG 2000 vor, dass die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und Abs 3 legcit, und damit unter anderem auch das Beschwerderecht der näher genannten Interessenvertretungen, Anwendung finden. Die lit e des § 14 Abs 2 Slbg KAG 2000 ist in der Aufzählung des Abs 3 ausgenommen, was zur Folge hat, dass bei der Verlegung einer Betriebsstätte eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers § 11 Abs 1 und Abs 3 nicht zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Zahnärztekammer keine Parteistellung und auch nicht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Slbg KAG 2000 sind im Verfahren über die Bewilligung der Veränderung einer Krankenanstalt die Paragraphen 8 bis 12 Slbg KAG 2000 und bei Änderungen gemäß Litera a bis d und g auch Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern normiert Paragraph 14, Absatz 3, legcit, dass für die Erweiterung (Absatz 2, Litera a bis d und
  2. g)abweichend von Absatz 2, anstelle des Paragraph 7, Slbg KAG 2000 die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 3 Slbg KAG 2000 Anwendung finden. Als Erweiterung des Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis d und g legcit sieht das Gesetz eine Veränderung der Art der Krankenanstalt, eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt, eine Änderung des Leistungsangebotes, eine Errichtung neuer Abteilungen und die Neuanschaffung medizinischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre, an. Ausschließlich für diese Fälle der Erweiterung sieht Paragraph 14, Absatz 3, Slbg KAG 2000 vor, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, legcit, und damit unter anderem auch das Beschwerderecht der näher genannten Interessenvertretungen, Anwendung finden. Die Litera e, des Paragraph 14, Absatz 2, Slbg KAG 2000 ist in der Aufzählung des Absatz 3, ausgenommen, was zur Folge hat, dass bei der Verlegung einer Betriebsstätte eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, nicht zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Zahnärztekammer keine Parteistellung und auch nicht das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zukommt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/11/0145 B 16. April 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.