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{'item': '2006/11/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2007 Geschäftszahl2006/11/0070 RechtssatzKommt es durch die Verlegung der Betriebsstätte des selbständigen Ambulatoriums des Krankenversicherungsträgers zu keinen Änderungen im Leistungsangebot (etwa hinsichtlich der Anzahl der Behandlungsstühle), ist weder ein Bedarfsprüfungsverfahren nach § 7 Slbg KAG 2000 noch ein Verfahren nach § 11 legcit durchzuführen. Entfällt aber die Bedarfsprüfung nach § 7 Slbg KAG 2000 für Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers (§ 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000) und ist auch ein Koordinierungsverfahren im Falle der bloßen Verlegung der Betriebsstätte des Ambulatoriums nicht erforderlich, dann steht den in § 11 Abs 3 Genannten auch keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zu (Hinweis E

  1. Juni 2007, 2007/11/0069). Die Beschwerdelegitimation kann auch nicht aus § 9 Abs. 1 Slbg KAG 2000 (hier in Frage kommend nach dessen lit c) abgeleitet werden, weil nach dem oben Gesagten eine Bedarfsprüfung nicht vorzunehmen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn nunmehr (seit
  2. Jänner 2006) gemäß § 114 Abs. 1 des Zahnärztekammergesetzes die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes als Rechtsnachfolger eingetreten sind.Kommt es durch die Verlegung der Betriebsstätte des selbständigen Ambulatoriums des Krankenversicherungsträgers zu keinen Änderungen im Leistungsangebot (etwa hinsichtlich der Anzahl der Behandlungsstühle), ist weder ein Bedarfsprüfungsverfahren nach Paragraph 7, Slbg KAG 2000 noch ein Verfahren nach Paragraph 11, legcit durchzuführen. Entfällt aber die Bedarfsprüfung nach Paragraph 7, Slbg KAG 2000 für Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers (Paragraph 14, Absatz 3, Slbg KAG 2000) und ist auch ein Koordinierungsverfahren im Falle der bloßen Verlegung der Betriebsstätte des Ambulatoriums nicht erforderlich, dann steht den in Paragraph 11, Absatz 3, Genannten auch keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zu (Hinweis E
  3. Juni 2007, 2007/11/0069). Die Beschwerdelegitimation kann auch nicht aus Paragraph 9, Absatz eins, Slbg KAG 2000 (hier in Frage kommend nach dessen Litera c,) abgeleitet werden, weil nach dem oben Gesagten eine Bedarfsprüfung nicht vorzunehmen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn nunmehr (seit
  4. Jänner 2006) gemäß Paragraph 114, Absatz eins, des Zahnärztekammergesetzes die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes als Rechtsnachfolger eingetreten sind. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/11/0145 B
  5. April 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.