RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2006 Geschäftszahl2006/11/0071 RechtssatzBei einem (zulässiger Weise) mehrere Spruchpunkte umfassenden Bescheid (Spruchpunkt I. Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen, Spruchpunkt II. Mopedfahrverbot und Spruchpunkt III. Aberkennung des Rechtes von ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zu machen) bei dem für das Vorliegen eines Mandatsbescheides nur die Erwähnung des § 57 AVG in einem Spruchpunkt sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens spricht, dagegen aber sowohl die auf die Zulässigkeit einer Berufung hinweisende Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Unaufschiebbarkeit der verfügten Maßnahme in der Bescheidbegründung, kann nicht gesagt werden, dass unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Behörde - allenfalls auch nur in Teilen des Bescheides - von der Möglichkeit des § 57 Abs. 1 AVG Gebrauch gemacht hat. Unter Heranziehung der in der Judikatur des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist vielmehr der Deutung der Vorzug zu geben, derzufolge der Bescheid kein Mandatsbescheid ist, und zwar auch nicht im Umfang des Spruchpunkts I. (Entziehung der Lenkberechtigung). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in der Bescheidbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung (für zwei Wochen) trotz des seit der Übertretung verstrichenen langen Zeitraums nicht ihre sachliche Rechtfertigung verliere, was jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, dass die Behörde von Gefahr im Verzug ausgegangen ist. Die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Bf wegen Unzulässigkeit des ergriffenen Rechtsmittels erweist sich daher als rechtswidrig.Bei einem (zulässiger Weise) mehrere Spruchpunkte umfassenden Bescheid (Spruchpunkt römisch eins. Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen, Spruchpunkt römisch zwei. Mopedfahrverbot und Spruchpunkt römisch drei. Aberkennung des Rechtes von ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zu machen) bei dem für das Vorliegen eines Mandatsbescheides nur die Erwähnung des Paragraph 57, AVG in einem Spruchpunkt sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens spricht, dagegen aber sowohl die auf die Zulässigkeit einer Berufung hinweisende Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Unaufschiebbarkeit der verfügten Maßnahme in der Bescheidbegründung, kann nicht gesagt werden, dass unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass die Behörde - allenfalls auch nur in Teilen des Bescheides - von der Möglichkeit des Paragraph 57, Absatz eins, AVG Gebrauch gemacht hat. Unter Heranziehung der in der Judikatur des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist vielmehr der Deutung der Vorzug zu geben, derzufolge der Bescheid kein Mandatsbescheid ist, und zwar auch nicht im Umfang des Spruchpunkts römisch eins. (Entziehung der Lenkberechtigung). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in der Bescheidbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung (für zwei Wochen) trotz des seit der Übertretung verstrichenen langen Zeitraums nicht ihre sachliche Rechtfertigung verliere, was jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, dass die Behörde von Gefahr im Verzug ausgegangen ist. Die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Bf wegen Unzulässigkeit des ergriffenen Rechtsmittels erweist sich daher als rechtswidrig.
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