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{'item': '2006/11/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2010 Geschäftszahl2006/11/0098 Rechtssatz§ 31 Abs. 2 des MTDG 1992 sieht für die in Abs. 1 genannten, der Fortbildung dienenden Lehrkurse ein Anzeigesystem vor. Der Landeshauptmann hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine Untersagung nicht auch dann aussprechen dürfte, wenn eine Anzeige nicht erfolgt ist. Es obliegt in einem solchen Fall der Behörde, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln davon Kenntnis zu verschaffen, ob ein - allenfalls bereits laufender - Lehrkurs die Voraussetzungen für eine Untersagung seiner Abhaltung erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Strafbestimmung des § 33 des MTDG 1992 einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht erfasst. Allerdings erklärt § 2 des AusbildungsvorbehaltsG 1996 den Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Z. 6 leg.cit., nämlich die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTDG 1992 geregelt sind, durch andere als im MTDG 1992 dafür vorgesehene Einrichtungen, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Den Behörden steht demnach sowohl die Untersagung der Abhaltung eines Lehrkurses gemäß MTDG 1992 als auch gegebenenfalls die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das AusbildungsvorbehaltsG 1996 zur Verfügung. Angesichts dieser behördlichen Ermächtigungen ist sowohl ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass als auch ein rechtliches Interesse der bf Parteien nach amtswegigen abtrakten Feststellungen der Rechtslage aus Sicht der Behörde zu verneinen.Paragraph 31, Absatz 2, des MTDG 1992 sieht für die in Absatz eins, genannten, der Fortbildung dienenden Lehrkurse ein Anzeigesystem vor. Der Landeshauptmann hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine Untersagung nicht auch dann aussprechen dürfte, wenn eine Anzeige nicht erfolgt ist. Es obliegt in einem solchen Fall der Behörde, sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln davon Kenntnis zu verschaffen, ob ein - allenfalls bereits laufender - Lehrkurs die Voraussetzungen für eine Untersagung seiner Abhaltung erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Strafbestimmung des Paragraph 33, des MTDG 1992 einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht erfasst. Allerdings erklärt Paragraph 2, des AusbildungsvorbehaltsG 1996 den Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit., nämlich die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTDG 1992 geregelt sind, durch andere als im MTDG 1992 dafür vorgesehene Einrichtungen, zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Den Behörden steht demnach sowohl die Untersagung der Abhaltung eines Lehrkurses gemäß MTDG 1992 als auch gegebenenfalls die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das AusbildungsvorbehaltsG 1996 zur Verfügung. Angesichts dieser behördlichen Ermächtigungen ist sowohl ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass als auch ein rechtliches Interesse der bf Parteien nach amtswegigen abtrakten Feststellungen der Rechtslage aus Sicht der Behörde zu verneinen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/11/0206 2008/11/0205

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.