RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2006/11/0146 RechtssatzDer Einleitungssatz des Abs. 3 des § 23 FSG 1997 spricht unterschiedslos davon, dass dem Besitzer "einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
- Lebensjahres" auf Antrag eine Lenkberechtigung gleichen Berechtigungsumfanges zu erteilten ist (sofern die in Z. 1 bis 5 umschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Dass es sich dabei um einen Nicht-EWR-Staat handeln müsse, der wenigstens Vertragspartei eines der drei in Abs. 1 und Abs. 5 genannten Abkommen ist, ist dem Wortlaut der Bestimmung - wie im Übrigen auch dem des Abs. 2 - nicht zu entnehmen. Eine Auslegung, die sich über den Wortlaut der Bestimmung hinwegsetzt, kann im vorliegenden Fall auch nicht aus systematischen Gründen gerechtfertigt werden. Nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 ist die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang nur zulässig, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist (Z. 3) und entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird (Z. 4) oder angenommen werden kann, dass die Erteilung der Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird (Z. 5). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so gibt es keinen Grund für die Annahme, dass damit nicht auch implizit diejenigen des § 3 Abs. 1 FSG 1997 für die Erteilung von Lenkberechtigungen grundsätzlich erfüllt wären. Bei diesem Verständnis der im § 23 Abs. 3 FSG 1997 enthaltenen Ermächtigung zur "Umschreibung" eines ausländischen Führerscheins ist demnach nicht zu befürchten, dass Personen als Lenker von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen dürften, die die Voraussetzungen für die Erteilung österreichischer Lenkberechtigungen nicht erfüllen. Es gibt daher auch keinen Anlass dafür, § 23 Abs. 3 FSG 1997 auf Lenkberechtigungen zu beschränken, die aus einem Nicht-EWR-Staat stammen, der Vertragspartei wenigstens eines der drei Abkommen ist. Gegen dieses Auslegungsergebnis können auch weder die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des FSG 1997 noch diejenigen zur
- FSG-Novelle ins Treffen geführt werden, durch die § 23 Abs. 3 FSG 1997 im Wesentlichen seine nunmehrige Fassung erlangt hat. Die von der Behörde gewählte einschränkende Auslegung ist in der RV eines FSG 1997 (714 BlgNR
- GP) und in der RV einer
- FSG-Novelle (1033 BlgNR
- GP) nicht einmal ansatzweise grundgelegt.Der Einleitungssatz des Absatz 3, des Paragraph 23, FSG 1997 spricht unterschiedslos davon, dass dem Besitzer "einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
- Lebensjahres" auf Antrag eine Lenkberechtigung gleichen Berechtigungsumfanges zu erteilten ist (sofern die in Ziffer eins bis 5 umschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Dass es sich dabei um einen Nicht-EWR-Staat handeln müsse, der wenigstens Vertragspartei eines der drei in Absatz eins und Absatz 5, genannten Abkommen ist, ist dem Wortlaut der Bestimmung - wie im Übrigen auch dem des Absatz 2, - nicht zu entnehmen. Eine Auslegung, die sich über den Wortlaut der Bestimmung hinwegsetzt, kann im vorliegenden Fall auch nicht aus systematischen Gründen gerechtfertigt werden. Nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 ist die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang nur zulässig, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist (Ziffer 3,) und entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird (Ziffer 4,) oder angenommen werden kann, dass die Erteilung der Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird (Ziffer 5,). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so gibt es keinen Grund für die Annahme, dass damit nicht auch implizit diejenigen des Paragraph 3, Absatz eins, FSG 1997 für die Erteilung von Lenkberechtigungen grundsätzlich erfüllt wären. Bei diesem Verständnis der im Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 enthaltenen Ermächtigung zur "Umschreibung" eines ausländischen Führerscheins ist demnach nicht zu befürchten, dass Personen als Lenker von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen dürften, die die Voraussetzungen für die Erteilung österreichischer Lenkberechtigungen nicht erfüllen. Es gibt daher auch keinen Anlass dafür, Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 auf Lenkberechtigungen zu beschränken, die aus einem Nicht-EWR-Staat stammen, der Vertragspartei wenigstens eines der drei Abkommen ist. Gegen dieses Auslegungsergebnis können auch weder die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des FSG 1997 noch diejenigen zur
- FSG-Novelle ins Treffen geführt werden, durch die Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 im Wesentlichen seine nunmehrige Fassung erlangt hat. Die von der Behörde gewählte einschränkende Auslegung ist in der Regierungsvorlage eines FSG 1997 (714 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode und in der Regierungsvorlage einer
- FSG-Novelle (1033 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode nicht einmal ansatzweise grundgelegt.