RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2007 Geschäftszahl2006/11/0159 RechtssatzIm Lichte der Regierungsvorlage zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNR
- GP, 8 in der nach Erwähnung des E des VfGH vom
- Juni 2000, B 460/00, ausgeführt wird, dass der dem neuen § 13 Abs. 5 AVG angefügte letzte (nunmehr: vorletzte) Satz "lediglich der Klarstellung" dient, ist zunächst zu folgern, dass dieser Satz über behördliche Entscheidungsfristen auch für nicht fristgebundene Anbringen gilt. Dass dieser der Klarstellung dienende Satz nur von behördlichen Entscheidungsfristen spricht, ändert aber bei Heranziehung einer historischen Auslegung nichts daran, dass aus der durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 geschaffenen, gegenüber der früheren Rechtslage geänderten Rechtzeitigkeitsfiktion für bestimmte außerhalb der Amtstunden einlangende Anbringen zu schließen war, dass alle Rechtsfolgen, die an das "Einlangen" eines Anbringens anknüpfen, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden eintreten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, wonach schon § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG idF der Novelle 1998 ua für den Fall des § 57 Abs. 3 AVG maßgebend sein sollte. An diesem Befund zur Rechtslage nach der Verfahrensnovelle 2001 änderte auch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 nichts, wie sich aus der RV 252 BlgNRIm Lichte der Regierungsvorlage zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, 723 BlgNR
- GP, 8 in der nach Erwähnung des E des VfGH vom
- Juni 2000, B 460/00, ausgeführt wird, dass der dem neuen Paragraph 13, Absatz 5, AVG angefügte letzte (nunmehr: vorletzte) Satz "lediglich der Klarstellung" dient, ist zunächst zu folgern, dass dieser Satz über behördliche Entscheidungsfristen auch für nicht fristgebundene Anbringen gilt. Dass dieser der Klarstellung dienende Satz nur von behördlichen Entscheidungsfristen spricht, ändert aber bei Heranziehung einer historischen Auslegung nichts daran, dass aus der durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 geschaffenen, gegenüber der früheren Rechtslage geänderten Rechtzeitigkeitsfiktion für bestimmte außerhalb der Amtstunden einlangende Anbringen zu schließen war, dass alle Rechtsfolgen, die an das "Einlangen" eines Anbringens anknüpfen, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden eintreten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, wonach schon Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG in der Fassung der Novelle 1998 ua für den Fall des Paragraph 57, Absatz 3, AVG maßgebend sein sollte. An diesem Befund zur Rechtslage nach der Verfahrensnovelle 2001 änderte auch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, nichts, wie sich aus der Regierungsvorlage 252 BlgNR
- GP,12 ergibt, derzufolge die textlichen Veränderungen im ersten Satz des § 13 Abs. 5 AVG nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs. 5 zu verstehen sind. Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG begann im Beschwerdefall daher unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 dritter Satz AVG erst mit Wiederbeginn der Amtstunden zu laufen.
- GP,12 ergibt, derzufolge die textlichen Veränderungen im ersten Satz des Paragraph 13, Absatz 5, AVG nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Absatz 5, zu verstehen sind. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG begann im Beschwerdefall daher unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 5, dritter Satz AVG erst mit Wiederbeginn der Amtstunden zu laufen.