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{'item': '2006/11/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2008 Geschäftszahl2006/11/0222 RechtssatzDie Unternehmer und Veranstalter sind nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Krnt JSchG 1998 verpflichtet, ihre Unternehmen bzw. ihre Veranstaltungen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten", somit nicht gegen die sie treffenden Verpflichtungen - was den Alkoholkonsum anlangt unter anderem auch nicht gegen § 12 Abs. 2 Krnt JSchG 1998 - verstoßen. Das gemäß § 6 Abs. 1 legcit geforderte Verhalten des Unternehmers bzw. des Veranstalters besteht somit (unter anderem) darin, im Unternehmen bzw. bei der Veranstaltung entsprechend wirksame Kontrollen einzurichten und aufrecht zu erhalten, die gewährleisten, dass der Konsum von alkoholischen Getränken in einer Art oder in einem Ausmaß, wie er in § 12 Abs. 2 legcit umschrieben ist, unterbunden wird (vgl. dazu auch § 12 Abs. 4 legcit). Dazu gehört nach § 6 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 legcit auch, dass der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung dafür sorgt, dass ausgeschlossen ist, dass Jugendliche ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt. Ein Verstoß gegen das derart nach § 6 legcit vom Unternehmer bzw. Veranstalter verlangte Verhalten ist schließlich nach § 16 Abs. 1 legcit, in dem ausdrücklich auf § 6 verwiesen wird, strafbar. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Jugend, Zl. Verf-138/13/1996) zu § 6 Krnt JSchG 1998 ("Pflichten der Unternehmer"), worin es unter anderem heißt: "Bislang sah das Kärntner Jugendschutzrecht vor,Die Unternehmer und Veranstalter sind nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Krnt JSchG 1998 verpflichtet, ihre Unternehmen bzw. ihre Veranstaltungen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten", somit nicht gegen die sie treffenden Verpflichtungen - was den Alkoholkonsum anlangt unter anderem auch nicht gegen Paragraph 12, Absatz 2, Krnt JSchG 1998 - verstoßen. Das gemäß Paragraph 6, Absatz eins, legcit geforderte Verhalten des Unternehmers bzw. des Veranstalters besteht somit (unter anderem) darin, im Unternehmen bzw. bei der Veranstaltung entsprechend wirksame Kontrollen einzurichten und aufrecht zu erhalten, die gewährleisten, dass der Konsum von alkoholischen Getränken in einer Art oder in einem Ausmaß, wie er in Paragraph 12, Absatz 2, legcit umschrieben ist, unterbunden wird vergleiche dazu auch Paragraph 12, Absatz 4, legcit). Dazu gehört nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, legcit auch, dass der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung dafür sorgt, dass ausgeschlossen ist, dass Jugendliche ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt. Ein Verstoß gegen das derart nach Paragraph 6, legcit vom Unternehmer bzw. Veranstalter verlangte Verhalten ist schließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, legcit, in dem ausdrücklich auf Paragraph 6, verwiesen wird, strafbar. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Jugend, Zl. Verf-138/13/1996) zu Paragraph 6, Krnt JSchG 1998 ("Pflichten der Unternehmer"), worin es unter anderem heißt: "Bislang sah das Kärntner Jugendschutzrecht vor, dass Unternehmer ... zwar verpflichtet sind, Beschränkungen des Jugendschutzrechtes, die für ihren Betrieb ... gelten, an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen und in lesbarem Zustand zu erhalten sowie Kinder und Jugendliche auch darauf aufmerksam zu machen. Diese Hinweispflicht hat erfahrungsgemäß allerdings nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Die vorgeschlagene Regelung gibt nun den Unternehmern ... sowie deren Beauftragten die Verpflichtung auf, auch dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzrechtes in ihrem Bereich auch beachtet werden. ...."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.