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{'item': 'AW 2006/12/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2006 GeschäftszahlAW 2006/12/0001 RechtssatzStattgebung - Räumung einer Dienstwohnung nach § 52 Abs. 3 zweiter Satz der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 -Stattgebung - Räumung einer Dienstwohnung nach Paragraph 52, Absatz 3, zweiter Satz der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - Begründet wird der Aufschiebungsantrag damit, dass der Vollzug bzw. die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wären. Es sei darauf hinzuweisen, dass er im

  1. Lebensjahr stehe und die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn bewohne. Die Delogierung des Beschwerdeführers und seiner Familie hätte einen gravierenden Eingriff in seine private Lebenssituation zur Folge. Er müsste binnen kürzester Zeit eine Ersatzwohnung suchen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde daher - nach Abwägung aller berührten Interessen - für den Beschwerdeführer und dessen Angehörigen eine massive Härte darstellen. Da andererseits einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, lägen alle Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vor. Diesen Behauptungen tritt die belangte Behörde nicht entgegen, wenn sie selbst einräumt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, und lediglich im Hinblick auf den beabsichtigten (bestandfreien) Verkauf des Objektes um "rasche Erledigung" der Beschwerde ersucht, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben werden konnte. Begründet wird der Aufschiebungsantrag damit, dass der Vollzug bzw. die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wären. Es sei darauf hinzuweisen, dass er im
  2. Lebensjahr stehe und die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn bewohne. Die Delogierung des Beschwerdeführers und seiner Familie hätte einen gravierenden Eingriff in seine private Lebenssituation zur Folge. Er müsste binnen kürzester Zeit eine Ersatzwohnung suchen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde daher - nach Abwägung aller berührten Interessen - für den Beschwerdeführer und dessen Angehörigen eine massive Härte darstellen. Da andererseits einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, lägen alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vor. Diesen Behauptungen tritt die belangte Behörde nicht entgegen, wenn sie selbst einräumt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, und lediglich im Hinblick auf den beabsichtigten (bestandfreien) Verkauf des Objektes um "rasche Erledigung" der Beschwerde ersucht, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben werden konnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.