← Österreich

{'item': '2006/12/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2006/12/0011 RechtssatzSchon aus der im ersten Satz des § 16 Abs. 1 Tir RGV 1996 erfolgten Anordnung, wonach die Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung mit einer Reiserechnung zu erfolgen habe, ist erkennbar, dass damit nicht bloß eine Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung dem Grunde nach, sondern - wie sich aus dem Erfordernis der Inrechnungstellung ergibt - auch eine solche der Höhe nach gemeint ist. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Anordnung des ersten Satzes des § 16 Abs. 1 Tir RGV 1996 ist auch dessen zweiter Satz zu verstehen: Der Anspruch erlischt demnach jedenfalls insoweit, als er nicht in einer fristgerecht vorgelegten Reiserechnung (erkennbar) auch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Dies mag die Korrektur offenkundiger Irrtümer bzw. offenkundiger Rechenfehler bei Legung der Reiserechnung zu Gunsten des Beamten nicht ausschließen; anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte auf Grund einer bewussten Entscheidung dazu entschlossen hat, den ihm zustehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 zweiter Satz Tir RGV 1996 ist es auch ohne Belang, ob dem Dienstgeber die Unrichtigkeit der verrechneten Beträge bekannt war. [Hier: Ein (offenkundiger) Irrtum oder Rechenfehler des Beamten bei Legung der Reiserechnung ist nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls auszuschließen.]Schon aus der im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Tir RGV 1996 erfolgten Anordnung, wonach die Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung mit einer Reiserechnung zu erfolgen habe, ist erkennbar, dass damit nicht bloß eine Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung dem Grunde nach, sondern - wie sich aus dem Erfordernis der Inrechnungstellung ergibt - auch eine solche der Höhe nach gemeint ist. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 16, Absatz eins, Tir RGV 1996 ist auch dessen zweiter Satz zu verstehen: Der Anspruch erlischt demnach jedenfalls insoweit, als er nicht in einer fristgerecht vorgelegten Reiserechnung (erkennbar) auch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Dies mag die Korrektur offenkundiger Irrtümer bzw. offenkundiger Rechenfehler bei Legung der Reiserechnung zu Gunsten des Beamten nicht ausschließen; anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte auf Grund einer bewussten Entscheidung dazu entschlossen hat, den ihm zustehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz Tir RGV 1996 ist es auch ohne Belang, ob dem Dienstgeber die Unrichtigkeit der verrechneten Beträge bekannt war. [Hier: Ein (offenkundiger) Irrtum oder Rechenfehler des Beamten bei Legung der Reiserechnung ist nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls auszuschließen.]

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.