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{'item': '2006/12/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2010 Geschäftszahl2006/12/0012 RechtssatzDie aufgrund der im Beschwerdefall nach der Übergangsbestimmung des § 234 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 130/2003) anzuwendende Bestimmung des § 25 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der zum

  1. Dezember 2002 geltenden Fassung regelt umfassend alle Fälle der Zulassung zur Grundausbildung (darunter auch den im Fall der Definitivstellung) und schließt daher die Anwendung des § 27 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 119/2002; diese Bestimmung ist auch bei den Folgezitaten in dieser Fassung gemeint) aus. Im Übrigen ließe sich aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 auch keine rechtliche Verdichtung, die für den Bf ausnahmsweise ein subjektives Recht auf Ernennung (Überstellung) begründete (Hinweis E vom
  2. Juni 1995, 94/12/0301), ableiten, regelt doch diese Bestimmung ausschließlich die Zuweisung eines Beamten zur Grundausbildung, die als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe das jüngst ergangene E vom
  3. September 2010, 2009/12/0170). Die Definitivstellung ist jedoch kein Unterfall der Ernennung; sie setzt vielmehr voraus, dass der Beamte, dessen Dienstverhältnis definitiv gestellt werden soll, bereits in die sein Dienstverhältnis bestimmende Verwendungsgruppe ernannt wurde. § 27 Abs. 1 BDG 1979 regelt aber nicht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation des Erfordernisses einer erfolgreich absolvierten Grundausbildung als Voraussetzung für eine angestrebte Ernennung (hier: Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1).Die aufgrund der im Beschwerdefall nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 234, Absatz eins, Satz 2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,) anzuwendende Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 BDG 1979 in der zum
  4. Dezember 2002 geltenden Fassung regelt umfassend alle Fälle der Zulassung zur Grundausbildung (darunter auch den im Fall der Definitivstellung) und schließt daher die Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,; diese Bestimmung ist auch bei den Folgezitaten in dieser Fassung gemeint) aus. Im Übrigen ließe sich aus Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 auch keine rechtliche Verdichtung, die für den Bf ausnahmsweise ein subjektives Recht auf Ernennung (Überstellung) begründete (Hinweis E vom
  5. Juni 1995, 94/12/0301), ableiten, regelt doch diese Bestimmung ausschließlich die Zuweisung eines Beamten zur Grundausbildung, die als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe das jüngst ergangene E vom
  6. September 2010, 2009/12/0170). Die Definitivstellung ist jedoch kein Unterfall der Ernennung; sie setzt vielmehr voraus, dass der Beamte, dessen Dienstverhältnis definitiv gestellt werden soll, bereits in die sein Dienstverhältnis bestimmende Verwendungsgruppe ernannt wurde. Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 regelt aber nicht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation des Erfordernisses einer erfolgreich absolvierten Grundausbildung als Voraussetzung für eine angestrebte Ernennung (hier: Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.