RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2006 Geschäftszahl2006/12/0016 RechtssatzEs mag sein, dass die dem Beamten nach Art. 1 § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
- Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck gebührende Leiterzulage nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nur zur Hälfte ruhegenussfähig ist, obwohl § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 nicht davon spricht, dass der Gemeinderat aus den dort vorgesehenen Gründen durch Verordnung auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt gewähren kann, woran aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom
- November 2005, B 348/04, im "Hinblick auf die weit gefasste Verordnungsermächtigung des § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz" jedoch keinen Anstoß nahm. Ermächtigt § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 den Gemeinderat auch dazu, nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt zu gewähren, so tut dies der ausdrücklichen Anordnung des § 55b Abs. 3 zweiter Satz Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 keinen Abbruch, wonach Zulagen nach Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes - ohne Unterscheidung und daher zur Gänze - "als Teil des Gehaltes gelten und dessen rechtliches Schicksal teilen". Ist eine solche, wenn auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulage "Teil des Gehaltes" und teilt dessen rechtliches Schicksal, so ist sie unter Bedachtnahme auf den Begriff des Monatsbezuges im § 3 Abs. 2 GehG/Tirol zur Gänze Bestandteil des "Monatsbezuges" im Sinn des § 7 der Verordnung des Gemeinderates vom
- Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und damit zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Jubiläumsgabe einzubeziehen.Es mag sein, dass die dem Beamten nach Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
- Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck gebührende Leiterzulage nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung nur zur Hälfte ruhegenussfähig ist, obwohl Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera a, Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 nicht davon spricht, dass der Gemeinderat aus den dort vorgesehenen Gründen durch Verordnung auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt gewähren kann, woran aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom
- November 2005, B 348/04, im "Hinblick auf die weit gefasste Verordnungsermächtigung des Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera a, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz" jedoch keinen Anstoß nahm. Ermächtigt Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera a, Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 den Gemeinderat auch dazu, nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt zu gewähren, so tut dies der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 55 b, Absatz 3, zweiter Satz Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 keinen Abbruch, wonach Zulagen nach Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes - ohne Unterscheidung und daher zur Gänze - "als Teil des Gehaltes gelten und dessen rechtliches Schicksal teilen". Ist eine solche, wenn auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulage "Teil des Gehaltes" und teilt dessen rechtliches Schicksal, so ist sie unter Bedachtnahme auf den Begriff des Monatsbezuges im Paragraph 3, Absatz 2, GehG/Tirol zur Gänze Bestandteil des "Monatsbezuges" im Sinn des Paragraph 7, der Verordnung des Gemeinderates vom
- Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und damit zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Jubiläumsgabe einzubeziehen.