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{'item': '2006/12/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl2006/12/0019 RechtssatzFür den Fall der Ablehnung seiner als "Leistungsbegehren" bezifferten Geldforderung beantragte der Beamte mit Eingabe vom

  1. November 2003 die "bescheidmäßige Erledigung". Dies ist als ein tauglicher Feststellungsantrag über die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches zu werten, über den die Dienstbehörde erster Instanz - bestätigt durch die Berufungsbehörde - in einer verfehlten Spruchformulierung im zweiten Absatz abgesprochen hat ("Ihr Antrag auf Nachzahlung der Verwendungsabgeltung sowie der Dienstabgeltung für die Zeit vom
  2. Jänner bis
  3. Mai 2002 wird abgewiesen"). In der Begründung wird jedoch das Bestehen dieses Anspruches gestützt auf § 105a Abs. 3 GehG verneint, womit die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches als nicht bestehend erachtet wird. Hinsichtlich des Antrages des Beamten in seiner Eingabe vom
  4. November 2003, in Bescheidform festzustellen, dass er bis zum
  5. Mai 2002 durchgehend auf keinem geringerwertigen Arbeitsplatz als PT 3/1 eingestuft gewesen sei, wäre es Aufgabe der Dienstrechtsbehörden gewesen, den wahren Willen des Beamten zu erforschen. Hätte der Beamte nämlich mit diesem Antrag eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Personalmaßnahme im Jänner 2002 beabsichtigt, wäre die Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 im Instanzenweg zur Klärung dieser Frage zuständig gewesen. Dies unbeschadet des Umstandes, ob ein solcher auf einen dienstrechtlichen Streit ausgerichteter Antrag - nach Ablauf der Ruhestandsversetzung gestellt - überhaupt zulässig ist. Sollte der Beamte jedoch eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit dieser Personalmaßnahme nicht angestrebt haben, ist diese Frage im Rahmen des bei den Dienstbehörden anhängigen besoldungsrechtlichen Streites über die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches als Vorfrage zu klären.Für den Fall der Ablehnung seiner als "Leistungsbegehren" bezifferten Geldforderung beantragte der Beamte mit Eingabe vom
  6. November 2003 die "bescheidmäßige Erledigung". Dies ist als ein tauglicher Feststellungsantrag über die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches zu werten, über den die Dienstbehörde erster Instanz - bestätigt durch die Berufungsbehörde - in einer verfehlten Spruchformulierung im zweiten Absatz abgesprochen hat ("Ihr Antrag auf Nachzahlung der Verwendungsabgeltung sowie der Dienstabgeltung für die Zeit vom
  7. Jänner bis
  8. Mai 2002 wird abgewiesen"). In der Begründung wird jedoch das Bestehen dieses Anspruches gestützt auf Paragraph 105 a, Absatz 3, GehG verneint, womit die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches als nicht bestehend erachtet wird. Hinsichtlich des Antrages des Beamten in seiner Eingabe vom
  9. November 2003, in Bescheidform festzustellen, dass er bis zum
  10. Mai 2002 durchgehend auf keinem geringerwertigen Arbeitsplatz als PT 3/1 eingestuft gewesen sei, wäre es Aufgabe der Dienstrechtsbehörden gewesen, den wahren Willen des Beamten zu erforschen. Hätte der Beamte nämlich mit diesem Antrag eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Personalmaßnahme im Jänner 2002 beabsichtigt, wäre die Berufungskommission nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 im Instanzenweg zur Klärung dieser Frage zuständig gewesen. Dies unbeschadet des Umstandes, ob ein solcher auf einen dienstrechtlichen Streit ausgerichteter Antrag - nach Ablauf der Ruhestandsversetzung gestellt - überhaupt zulässig ist. Sollte der Beamte jedoch eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit dieser Personalmaßnahme nicht angestrebt haben, ist diese Frage im Rahmen des bei den Dienstbehörden anhängigen besoldungsrechtlichen Streites über die Gebührlichkeit des strittigen Anspruches als Vorfrage zu klären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.