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{'item': '2006/12/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2006 Geschäftszahl2006/12/0037 RechtssatzIm Beschwerdefall ist der Inhaber des Arbeitsplatzes Nr. 36 (stellvertretender Leiter) jener Beamte, der den geringsten Funktionswert all der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfassten Beamten darstellt. Damit ist der niedrigste Funktionswert der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn jener des genannten Arbeitsplatzes. In Anbetracht der besonderen Konstellation, dass die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn nunmehr eine Richtverwendung nennt, jedoch keine einzige für die Verwendungsgruppe E 2b, kann daraus nur geschlossen werden, dass der genannte Funktionswert die entscheidende Abgrenzung zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen abbildet. Davon ausgehend erweist sich die Berechnung der Stellenwertpunkte zur Ermittlung des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall sind die den einzelnen Kategorien Wissen, Verantwortung und Denkleistung zugeordneten Stellenwertpunkte offensichtlich nicht Produkte aus der Quersumme der einzelnen Punktekalküle, sondern errechnen sich auf Grund einer nicht dargestellten und damit nicht nachvollziehbaren rechnerischen Operation. Die Behörde wäre gehalten gewesen, gegenüber dem Amtssachverständigen von Amts wegen darauf zu drängen, dass die die wesentlichen Schlussfolgerungen tragenden Berechnungen im zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden.Im Beschwerdefall ist der Inhaber des Arbeitsplatzes Nr. 36 (stellvertretender Leiter) jener Beamte, der den geringsten Funktionswert all der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung nach Ziffer 9 Punkt 9, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfassten Beamten darstellt. Damit ist der niedrigste Funktionswert der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn jener des genannten Arbeitsplatzes. In Anbetracht der besonderen Konstellation, dass die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn nunmehr eine Richtverwendung nennt, jedoch keine einzige für die Verwendungsgruppe E 2b, kann daraus nur geschlossen werden, dass der genannte Funktionswert die entscheidende Abgrenzung zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen abbildet. Davon ausgehend erweist sich die Berechnung der Stellenwertpunkte zur Ermittlung des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall sind die den einzelnen Kategorien Wissen, Verantwortung und Denkleistung zugeordneten Stellenwertpunkte offensichtlich nicht Produkte aus der Quersumme der einzelnen Punktekalküle, sondern errechnen sich auf Grund einer nicht dargestellten und damit nicht nachvollziehbaren rechnerischen Operation. Die Behörde wäre gehalten gewesen, gegenüber dem Amtssachverständigen von Amts wegen darauf zu drängen, dass die die wesentlichen Schlussfolgerungen tragenden Berechnungen im zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.