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{'item': '2006/12/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2007 Geschäftszahl2006/12/0044 RechtssatzMit Bescheid vom

  1. November 2003 gewährte die Behörde gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom
  2. Dezember 2003 bis einschließlich
  3. Dezember 2004 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Durch die Aufhebung des Bescheides vom
  4. November 2003 mit dem Erkenntnis vom
  5. September 2004, Zl. 2004/12/0016, trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom
  6. November 2003 befunden hatte. Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, unter Anm. VII.2 zu § 42 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zufolge der Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom
  7. September 2004 stand einer Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Karenzurlaub kein rechtliches Hindernis mehr entgegen. Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs- , aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 41 zu § 13 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Mit Bescheid vom
  8. November 2003 gewährte die Behörde gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom
  9. Dezember 2003 bis einschließlich
  10. Dezember 2004 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Durch die Aufhebung des Bescheides vom
  11. November 2003 mit dem Erkenntnis vom
  12. September 2004, Zl. 2004/12/0016, trat die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom
  13. November 2003 befunden hatte. Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, unter Anmerkung römisch sieben.2 zu Paragraph 42, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zufolge der Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom
  14. September 2004 stand einer Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Karenzurlaub kein rechtliches Hindernis mehr entgegen. Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs- , aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 41 zu Paragraph 13, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.