RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2006/12/0046 RechtssatzAus § 2 Abs. 2 BPAG 1997 folgt die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes zur Bemessung des Emeritierungsbezuges eines emeritierten (ordentlichen) Universitätsprofessors. Von einer Zuständigkeit der Pensionsbehörden (Bundespensionsamt, Bundesminister für Finanzen) für Angelegenheiten der Emeritierungsbezüge bereits emeritierter Universitätsprofessoren ging auch die bisherige Rechtsprechung des VwGH aus (vgl. E
- Februar 2006, Zl. 2002/12/0168, betreffend die Feststellung des Anpassungsfaktors hinsichtlich Emeritierungsbezüge emeritierter Universitätsprofessoren, sowie E
- April 2006, Zl. 2005/12/0259, betreffend Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug gemäß § 58 PG 1965, in welchen jeweils die von den Pensionsbehörden in Anspruch genommene Zuständigkeit unbeanstandet blieb). Handelt es sich aber bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 BPAG 1997, so gilt dies (infolge des weit zu verstehenden Begriffes "Angelegenheiten") auch für die Beurteilung der Zulässigkeit und - gegebenenfalls - der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen betreffend die bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges heranzuziehenden Rechtsnormen. Die Frage der Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten der Bemessung des Emeritierungsbezuges (in dem oben umschriebenen Verständnis) hängt auch nicht davon ab, ob der betreffende Universitätsprofessor bereits emeritiert ist oder nicht. § 2 Abs. 2 BPAG 1997 stellt ausschließlich auf die Frage ab, ob eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" u.a. der Bundesbeamten vorliegt, nicht aber darauf, ob die "pensionsrechtliche Angelegenheit" einen aus dem Dienststand bereits ausgeschiedenen Beamten betrifft. Die aus § 2 Abs. 2 BPAG 1997 abzuleitende Zuständigkeit des Bundespensionsamtes als Pensionsbehörde blieb in allen - im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden - pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten durch die Erlassung des § 125 Abs. 1 vierter Satz UniversitätsG 2002 auch für den im zuletzt zitierten Absatz umschriebenen Personenkreis unberührt. § 125 Abs. 1 vierter Satz UniversitätsG 2002 begründet nämlich lediglich die Zuständigkeit des jeweiligen Amtes der Universität als Dienstbehörde erster Instanz. Daher sollte durch diese Bestimmung nicht in die Kompetenzen des Bundespensionsamtes als Pensionsbehörde nach § 2 Abs. 2 BPAG 1997 eingegriffen werden.Aus Paragraph 2, Absatz 2, BPAG 1997 folgt die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes zur Bemessung des Emeritierungsbezuges eines emeritierten (ordentlichen) Universitätsprofessors. Von einer Zuständigkeit der Pensionsbehörden (Bundespensionsamt, Bundesminister für Finanzen) für Angelegenheiten der Emeritierungsbezüge bereits emeritierter Universitätsprofessoren ging auch die bisherige Rechtsprechung des VwGH aus vergleiche E
- Februar 2006, Zl. 2002/12/0168, betreffend die Feststellung des Anpassungsfaktors hinsichtlich Emeritierungsbezüge emeritierter Universitätsprofessoren, sowie E
- April 2006, Zl. 2005/12/0259, betreffend Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug gemäß Paragraph 58, PG 1965, in welchen jeweils die von den Pensionsbehörden in Anspruch genommene Zuständigkeit unbeanstandet blieb). Handelt es sich aber bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges um eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BPAG 1997, so gilt dies (infolge des weit zu verstehenden Begriffes "Angelegenheiten") auch für die Beurteilung der Zulässigkeit und - gegebenenfalls - der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen betreffend die bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges heranzuziehenden Rechtsnormen. Die Frage der Behördenzuständigkeit in Angelegenheiten der Bemessung des Emeritierungsbezuges (in dem oben umschriebenen Verständnis) hängt auch nicht davon ab, ob der betreffende Universitätsprofessor bereits emeritiert ist oder nicht. Paragraph 2, Absatz 2, BPAG 1997 stellt ausschließlich auf die Frage ab, ob eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" u.a. der Bundesbeamten vorliegt, nicht aber darauf, ob die "pensionsrechtliche Angelegenheit" einen aus dem Dienststand bereits ausgeschiedenen Beamten betrifft. Die aus Paragraph 2, Absatz 2, BPAG 1997 abzuleitende Zuständigkeit des Bundespensionsamtes als Pensionsbehörde blieb in allen - im oben aufgezeigten Sinne zu verstehenden - pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten durch die Erlassung des Paragraph 125, Absatz eins, vierter Satz UniversitätsG 2002 auch für den im zuletzt zitierten Absatz umschriebenen Personenkreis unberührt. Paragraph 125, Absatz eins, vierter Satz UniversitätsG 2002 begründet nämlich lediglich die Zuständigkeit des jeweiligen Amtes der Universität als Dienstbehörde erster Instanz. Daher sollte durch diese Bestimmung nicht in die Kompetenzen des Bundespensionsamtes als Pensionsbehörde nach Paragraph 2, Absatz 2, BPAG 1997 eingegriffen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0047 E
- September 2006 2006/12/0048 E
- September 2006