RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2006/12/0046 RechtssatzDie Verfügung der Emeritierung selbst obliegt dem Amt der Universität als erstinstanzlicher Dienstbehörde, zumal es sich dabei nicht um eine pensionsrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. für den nicht von § 247e Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personenkreis nunmehr ausdrücklich § 163 Abs. 2 erster Satz BDG 1979). Aus dieser Zuständigkeit folgt auch dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die sich auf ein behauptetes Recht auf Emeritierung (bei Erreichen der hiefür vorgesehenen Altergrenze) beziehen. Demgegenüber kam die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung der vom ordentlichen Universitätsprofessor ursprünglich gestellten Feststellungsanträge, über welche die erstinstanzliche Dienstbehörde abgesprochen hatte, dem Bundespensionsamt zu. Somit war die vom Universitätsprofessor in seiner Berufung vorgenommene Erweiterung seines Feststellungsantrages (um den Antrag auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung") gemäß § 13 Abs. 8 AVG unzulässig. Daher war die Berufungsbehörde zur Behandlung dieses - außerhalb der Sache des erstinstanzlichen Bescheides gelegenen - Antrages funktionell unzuständig. Dies hat sie aber nicht zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt; sie wäre vielmehr gehalten gewesen, denselben in Anwendung des § 6 AVG dem zu seiner Behandlung zuständigen Amt der Universität zu überweisen (vgl. hiezu E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.