← Österreich

2006/12/0064

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2006 Geschäftszahl2006/12/0064 RechtssatzDie Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge wurzelte das Hindernis in einem Irrtum des Antragstellers über den Tag (das Datum) der Zustellung des Bescheides und damit über den Beginn und das Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (vgl. etwa den hg. Beschluss vom

  1. Februar 2005, Zl. 2004/13/0094, mwN). Der Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Beschwerdefrist verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Gegenschrift, in welcher ausdrücklich auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom
  2. Februar 2005). Dem tat der Umstand, dass der Gegenschrift keine Ablichtung des Zustellnachweises beigelegt war, keinen Abbruch, zumal der Antragsteller selbst behauptet, dass "sich aus den Verwaltungsakten selbst die Zustellung des Bescheides am 7.11.2002 ergeben werde" und ihm die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG offen stand. Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" im Sinn des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung schon mit der Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Ausführungen der Gegenschrift als beseitigt gelten (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom
  3. Februar 2005).Die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge wurzelte das Hindernis in einem Irrtum des Antragstellers über den Tag (das Datum) der Zustellung des Bescheides und damit über den Beginn und das Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  4. Februar 2005, Zl. 2004/13/0094, mwN). Der Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Beschwerdefrist verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Gegenschrift, in welcher ausdrücklich auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte vergleiche den zitierten hg. Beschluss vom
  5. Februar 2005). Dem tat der Umstand, dass der Gegenschrift keine Ablichtung des Zustellnachweises beigelegt war, keinen Abbruch, zumal der Antragsteller selbst behauptet, dass "sich aus den Verwaltungsakten selbst die Zustellung des Bescheides am 7.11.2002 ergeben werde" und ihm die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG offen stand. Für den Wegfall (das "Aufhören des Hindernisses" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG) kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung schon mit der Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Ausführungen der Gegenschrift als beseitigt gelten vergleiche den zitierten hg. Beschluss vom
  6. Februar 2005).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.