RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2006 Geschäftszahl2006/12/0067 RechtssatzVorliegendenfalls steht rechtskräftig fest, dass der Beamte unrichtige Monatsmeldungen hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung erstattet, zur Erledigung der Postabfertigung und (bestimmten) Vorladungen seinen Mitarbeiter, zur Mitnahme von Gutachten hingegen den Dienstkraftwagenlenker, herangezogen, und darüber hinaus seine Nebenbeschäftigung teilweise in der Dienstzeit durchgeführt und hiedurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Auf Grund dieses Fehlverhaltens wurde über den Beamten nämlich die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Hiedurch steht bindend fest, dass der Beamte durch das im Spruch der Disziplinarverfügung umschriebene Fehlverhalten Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Die von der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Dienstbehörde getroffene Bewertung schon dieses disziplinären Fehlverhaltens als wesentliche Interessensgefährdung gemäß § 58 Abs. 2 Z. 5 Oö LBG ist nicht zu beanstanden. Unter "sonstigen wesentlichen Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung sind jedenfalls auch wesentliche dienstliche Interessen zu verstehen. Aus den Ziffern 1 bis 4 der genannten Gesetzesbestimmung lässt sich nämlich kein Gegenschluss ziehen, wonach die in Z. 5 angesprochenen Interessen etwa keine dienstlichen sein dürften. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine wesentliche Interessensgefährdung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch dann vorliegen kann, wenn der Beamte eine an sich unbedenkliche Nebenbeschäftigung derart ausübt, dass er aus Anlass derselben fortgesetzt gegen seine Dienstpflichten verstößt (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 1994, Zl. 93/12/0092, und vom
- Jänner 2000, Zl. 98/12/0095). Ein solcher Umstand liegt naturgemäß bei Anmeldung der Nebenbeschäftigung noch nicht vor, sondern tritt erst mit der Setzung des disziplinär relevanten Fehlverhaltens ein.Vorliegendenfalls steht rechtskräftig fest, dass der Beamte unrichtige Monatsmeldungen hinsichtlich seiner Nebenbeschäftigung erstattet, zur Erledigung der Postabfertigung und (bestimmten) Vorladungen seinen Mitarbeiter, zur Mitnahme von Gutachten hingegen den Dienstkraftwagenlenker, herangezogen, und darüber hinaus seine Nebenbeschäftigung teilweise in der Dienstzeit durchgeführt und hiedurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Auf Grund dieses Fehlverhaltens wurde über den Beamten nämlich die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Hiedurch steht bindend fest, dass der Beamte durch das im Spruch der Disziplinarverfügung umschriebene Fehlverhalten Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Die von der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Dienstbehörde getroffene Bewertung schon dieses disziplinären Fehlverhaltens als wesentliche Interessensgefährdung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 5, Oö LBG ist nicht zu beanstanden. Unter "sonstigen wesentlichen Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung sind jedenfalls auch wesentliche dienstliche Interessen zu verstehen. Aus den Ziffern 1 bis 4 der genannten Gesetzesbestimmung lässt sich nämlich kein Gegenschluss ziehen, wonach die in Ziffer 5, angesprochenen Interessen etwa keine dienstlichen sein dürften. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine wesentliche Interessensgefährdung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch dann vorliegen kann, wenn der Beamte eine an sich unbedenkliche Nebenbeschäftigung derart ausübt, dass er aus Anlass derselben fortgesetzt gegen seine Dienstpflichten verstößt vergleiche hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 1994, Zl. 93/12/0092, und vom
- Jänner 2000, Zl. 98/12/0095). Ein solcher Umstand liegt naturgemäß bei Anmeldung der Nebenbeschäftigung noch nicht vor, sondern tritt erst mit der Setzung des disziplinär relevanten Fehlverhaltens ein.